Gleichstellung von Straßen und Parkplätzen

Keine generelle Verkehrssicherungspflicht für Pappel

Baumsicherung
Autos, die unter Pappeln parken und Fahrzeuge, die an einer Straße mit Pappeln fahren, sind keinen unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt. Foto: Gerhard Giebener, pixelio.de

Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährliche Baumarten von Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner naturschwelligeren Maßnahmen, wie die Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Entsprechende Vorgaben gelten im Übrigen auch nicht für Parkplätze. Dagegen wendet sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. 3. 2014 - III ZR 352/13 -.

Danach ist die Gefahrenlage auf Parkplätzen nicht anders als auf Straßen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes kommt es nicht darauf an, dass ein geparktes Fahrzeug sich länger in der Gefahrenzone aufhält als ein auf einer Straße mit entsprechendem Baumbestand fahrendes Fahrzeug, weil auf Parkplätzen Gefahren für ein- und aussteigende Personen bestehen. Der Absturz von Baumteilen bei einem fahrenden Fahrzeug ist nicht wahrscheinlicher als bei Astabbrüchen von abgestellten Fahrzeugen. Insoweit stellt die Gefahrenlage kein geeignetes Differenzierungskriterium zur Ableitung erhöhter Sicherheitsanforderungen für Parkplätze dar. Vielmehr müssen Pappeln und gleichartige Weichhölzern als im Verkehrsinteresse und als Gefahrenlage eingestuft werden, so dass entweder jeder dieser Bäume, soweit er sich im Einflussbereich von Personen oder Sachen befindet, entfernt oder der Einflussbereich räumlich abgesperrt oder jedenfalls ein Warnschild aufgestellt werden muss. Ausdrücklich heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofes: "Dies überspannt die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht". Der Umstand, dass die Gemeinde den Entschluss gefasst hatte, die Pappeln im Zuge einer Überplanung der gesamten Grünflächen zu entfernen, spielt für die ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten zu bestimmenden Frage der Verkehrssicherungspflicht keine Rolle.

RA Dr. Franz Otto

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