Ausschluss von Kinderarbeit

Friedhofssatzungen dürfen Berufsfreiheit nicht einschränken

Friedhöfe
Der Naturwerkstein-Verband rät zu europäischen Produzenten, die ganz sicher Grabsteine ohne Kinderarbeit herstellen. Foto: CC BY-SA 2.0

Gemeinden haben die Möglichkeit, für ihr Gebiet rechtliche Bestimmungen, also Satzungen, zu erlassen. Sie sind dabei aber gebunden. Daran hat sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim orientiert. Dies war bei der Prüfung des Inhalts einer Friedhofssatzung von Bedeutung, die auch Regelungen für die Grabsteine enthielt.

Die Gemeinde hatte in der Friedhofssatzung bestimmt, dass Grabsteine nur zulässig sein sollten, die aus dem fairen Handel stammen. Weiter wurde verlangt, dass nachgewiesen werden muss, dass bei der Herstellung der Grabsteine keine Kinderarbeit stattgefunden hat. Auch musste nach der Friedhofssatzung ein vertrauenswürdiges allgemein anerkanntes Zertifikat vorgelegt werden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim waren diese Regelungen rechtswidrig und verbotswidrigen Inhalts. Denn die Gemeinde konnte den Ausschluss von nicht fair gehandelten Grabsteinen nicht aufheben, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbeachtet geblieben war. Zusätzliche Zertifikate dürfen sich nicht auf Regeln beziehen, die die Berufsausübung beschreiben. Eine allgemeine Verkehrsauffassung, die für Grabsteine gelten soll, hat keine rechtliche Grundlage, so dass die Berufsfreiheit nicht durch die Gemeinde festegelegt werden kann.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 29.04.2014 - 1 S 2458/12 - war die Friedhofssatzung nichtig.

"Der Naturwerkstein-Verband erteilt jeglicher Kinderarbeit eine Absage. Wer auf der sicheren Seite sein will, kauft Grabsteine aus europäischer Herstellung", sagt der Geschäftsführer des Verbandes, Dipl.-Ing. Reiner Krug. In verschiedenen Bundesländern gibt es inzwischen seitens der Landesregierungen und Kommunen Initiativen, die auf den Verzicht Grabsteine drängen, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden.

RA Dr. Franz Otto

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