DIN EN 1176
Welche Neuerungen Spielplatzprüfer, Betreiber und Planer kennen sollten
Seit Dezember 2017 gilt die Neufassung der Normenreihe DIN EN 1176 - 1:2017 für Spielplatzgeräte. Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, müssen Spielplatzprüfer ebenso wie Betreiber und Planer künftig diese Änderungen kennen. Folgende Teile sind von der aktuellen Neuerung umfasst, mit einer Übergangsfrist bis 31. Oktober 2018: Teil 1 - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren sowie "zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren", Teil 2 - Schaukeln, Teil 3 - Rutschen, Teil 4 - Seilbahnen (nur unwesentliche Änderungen), Teil 6 - Wippgeräte und Teil 11 - Raumnetze.
Teil 1 legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für standortgebundene öffentliche Spielplatzgeräte und -böden fest. Alle Kinder sind eingeschlossen, auch Kleinkinder sowie weniger geschickte oder leistungsfähige Kinder. Die Norm geht von einer altersgemäßen Beaufsichtigung aus. Mit der neuen Regelung gelten europaweit einheitliche Sicherheitsanforderungen für "leicht zugängliche" Spielplatzgeräte. Damit entfällt die deutsche A-Abweichung und es entsteht ein einheitliches Sicherheitsniveau für alle Kinder.
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Mit dem so genannten "Sprunggerät" führt die DIN EN 1176 einen neuen Gerätetyp ein. Hierbei handelt es sich um Bodentrampoline. Mit dieser expliziten Erwähnung wird deutlich, dass sie zugelassene Spielplatzgeräte im Sinne dieser Norm sind. Sie sind damit deutlich von den weit verbreiteten Trampolinen mit CE-Kennzeichnung abgegrenzt, die keine Sprunganlagen im Sinne der DIN EN 1176 sind.
Ein neuer Abschnitt erläutert die unterschiedlichen Fallhöhen. Hier wurde die Benutzungsart "springend" speziell für Sprunggeräte eingeführt. Anhang F ergänzt diesen Abschnitt mit einer Tabelle zur Ermittlung der freien Fallhöhe bei unterschiedlichen Nutzungsarten.
Teile 2, 3, 4, 6 und 11 legen zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen an dauerhaft installierte und für die Benutzung durch Kinder vorgesehene Spielplatzgeräte fest. Die Neuerungen in Teil 2 (Schaukeln) definieren den Schaukelbegriff neu und beziehen jetzt auch die weit verbreiteten Nestkorbschaukeln ein, als Spezialfall des Typ 1 (Schaukel als Gruppenschaukel).
Teil 3 betrifft Rutschen. Davon ausgenommen sind Wasserrutschen, Rollenbahnen oder Rutschanlagen, die mit Hilfsgeräten, benutzt werden, sowie geneigte Flächen, die den Benutzer nicht umschließen und führen. Die Neuerung reduziert für bestimmte Fälle die freie Fallhöhe und nimmt einige Spezifikationen vor.
Teil 6 (Wippgeräte) nimmt in der neuen Fassung Wippen vom Typ 2 bis 4 von den Anforderungen für erzwungene Bewegungen aus. Tabelle 1 konkretisiert die Anforderungen, bei welchem Gerät eine Bodenfreiheit vorhanden sein muss. Zu Raumnetzen im Sinne von Teil 11 zählen neben den klassischen Mittelmastgeräten auch Netzstrukturen mit außen liegender Tragstruktur und übereinander angeordnete Flächennetze. Die Regelung konkretisiert die Anforderungen an zwei zusammenlaufende Teile und führt eine geeignete Methode zur Prüfung dieses Winkels ein.
Die weiteren noch in Bearbeitung befindlichen Teile der Norm werden bis Ende des Jahres 2018 erwartet, ebenso wie eine abschließende Neuauflage des neuen DIN Taschenbuchs 105. Zudem können moderne Softwarelösungen, wie ZeitpadXT, Spielplatzprüfer und Betreiber bei der Einhaltung der Normvorschriften und damit bei der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungsplichten unterstützen. Entwickelt von Praktikern für die Praxis, führt das Programm den Prüfer Schritt für Schritt durch die Inspektion, gleicht sämtliche Eingaben mit dem aktuell gültigen Normstand ab und weist den Prüfer auf Verstöße hin. Es generiert anschließend konsistente Berichte mit Mängellisten.
Maßstab Mensch vermittelt im Tagesseminar die Neuerung der DIN EN 1176.
Termin: 10. Oktober 2018. Peter Schraml