Qualitätssicherung durch Planungswettbewerbe
Der öffentliche Freiraum
von: Dipl.-Ing. Pit MüllerBei Planungsaufgaben des Hochbaus, des Städtebaus oder der Landschaftsarchitektur greifen die Verantwortlichen häufig zum Instrument des Planungswettbewerbs, wenn sie im Ergebnis eine hohe gestalterische Qualität erwarten. Sie tun dies vor allem deswegen, weil sie sich sicher sein können, dass durch die aktuellen Möglichkeiten der Informationsverbreitung interessierte Planer umfassend erreicht werden und dadurch ein hohes Maß an wirtschaftlicher, ökologischer und gestalterischer Qualität gewährleistet ist. Für die Teilnehmer aus den verschiedenen Planungsfeldern der Architektur und des Städtebaus wiederum bietet der Wettbewerb die Möglichkeit eines Zugangs zum Markt und vor allem die des Aufbaus einer beruflichen Reputation.
Wettbewerbe sind keine Entwicklung der neueren Zeit, bereits in Renaissance und Gotik scheinen Planungskonkurrenzen zum Berufsalltag der damaligen Baumeister gehört zu haben. Die Entwürfe für einzelne Teile des Doms zu Florenz entstanden auf diese Weise.¹) Wirtschaftswachstum und Industrialisierung im 18. und 19. Jahrhunderts führten zu einem regelrechten Boom an Architektenwettbewerben vor allem in England und Irland und damit auch zur Notwendigkeit, für dieses Verfahren Regeln einzuführen. Einen Entwurf für ein "Öffentliches Concurrenz-Verfahren" legte im Jahr 1867 der Architektenverein zu Berlin vor, in dem bereits wesentliche Aspekte einer gerechten Vergabe und der Gewährleistung herausragender Qualität wie folgt berücksichtigt waren: "... Seine Vorzüge bestehen: in der Beschränkung des Nepotismus und Ausschluss jeder Monopolisierung; in der durch den Wetteifer gesteigerten Anspannung der baukünstlerischen Kräfte".²) Auf dieser "Urfassung" einer deutschen Wettbewerbsordnung bauen die noch heute aktuellen Wettbewerbsordnungen auf: GRW (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) abgelöst durch die RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe) sowie RAW (Regeln für die Auslobung von Wettbewerben).
Die Kombination aus hohem baukulturellem Anspruch, verbunden mit einer überdurchschnittlichen Einsatzbereitschaft und dem Angebot der Realisierung eines herausragenden Bauwerks macht den Wettbewerb in punkto Qualitätssicherung konkurrenzlos. Je größer das öffentliche Interesse an einem Vorhaben, desto größer ist auch die Bereitschaft des Berufsstandes, sich an einem unter statistischen Gesichtspunkten doch relativ aussichtslosen Verfahren zu beteiligen. Als Beispiel sei hier der Wettbewerb zur Gestaltung des "Parc de la Villette" in Paris genannt, der im Jahr 1982 ausgelobt und im darauf folgenden Jahr entschieden wurde. Hier wurde eine qualifizierte Teilnehmerschaft in einem bis dato noch nicht gekannten Maße mobilisiert, von ca. 800 Büros wurden die Unterlagen angefordert, 465 Entwürfe wurden eingereicht. Eine 21-köpfige Jury unter Vorsitz von Roberto Burle Marx prämierte neun gleichwertige erste Preise (vier Architekten, fünf Landschaftsarchitekten), die in einer zweiten Phase nochmals überarbeitet wurden.³) In einem Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen den beiden konzeptionellsten Ansätzen behielt am Ende Bernard Tschumi aus den Vereinigten Staaten gegenüber dem Niederländer Rem Koolhaas das bessere Ende für sich. Außer Frage steht, dass der Parc de la Villette heute in einem weltweiten Ranking bedeutsamer Parks eine herausragende Stellung einnimmt.
An diesem Punkt muss man sich die Frage stellen, welcher Aufwand noch in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, denn ein solches Verfahren verursacht Kosten, die im jeweiligen politischen Umfeld vermittelbar bleiben müssen, soll das Instrument des Planungswettbewerbs zukünftig eine breitere Anwendung finden.
SUG-Stellenmarkt
In den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde der Wettbewerb als Möglichkeit einer Vergabe von öffentlichen Aufträgen in das gesamteuropäische Vergabeinstrument VOF("Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen") integriert. Diese offeriert grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Auftragsvergabe, entweder ein "VOF-Verfahren", das die vermeintlich geeigneten Planer in der Würdigung und Bewertung ihrer in einer näheren Vergangenheit erbrachten Leistungen auswählt, oder eben den Planungswettbewerb, der bei Auftragswerten von derzeit mehr als über zwei Millionen Euro die Bedingungen der VOF erfüllen muss. Vom Grundsatz her stellt er die gerechtere und sinnfälligere Form der Vergabe eines Planungsauftrags dar, weil das Verfahren anonym ist und weil bei der Vergabe ausschließlich auf das konkrete Projekt bezogene Kriterien eine Rolle spielen. In der Befürchtung übergroßer Teilnehmerfelder hat dies aber dazu geführt, dass auch bei Wettbewerben durch den Nachweis von Referenzen oder betrieblichen (Leistungs-) Kennziffern Zugangsbeschränkungen eingeführt wurden, die vor allem dem beruflichen Nachwuchs einen Zugang zum Markt in eklatanter Weise verwehren. Dies verstößt gegen Chancengleichheit und Fairness und wird zu Recht vom Berufsstand kritisiert.
Warum bei den anonymen Planungswettbewerben auf Seiten der Auslober häufig die Ungewissheit über die für einen Planungsvorschlag verantwortlichen Personen als Mangel eingestuft wird, ist vor der Realität unserer alltäglichen Kaufentscheidungen nicht ganz nachvollziehbar. Sobald eine Kaufabsicht ansteht, machen wir uns in der Regel genaue Vorstellungen darüber, wie der entsprechende Gegenstand aussehen soll, welche Funktionen er übernehmen und wie dauerhaft er sein soll und nicht zuletzt darüber, was er kosten darf. Idealerweise interessiert es uns noch, unter welchen ethischen und ökologischen Bedingungen er hergestellt wurde. Keine Bedeutung beigemessen wird in diesem Zusammenhang in der Regel jedoch der Frage der Erfahrung der Betriebsinhaber, der Betriebsgröße, der Anzahl der Mitarbeiter oder des Jahresumsatzes, alles aber Gesichtspunkte, die bei der Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen von VOF-Verfahren meist eine erhebliche Rolle spielen.
Im Bereich der Landschaftsarchitektur sind derartige Beschränkungsmechanismen, obwohl stellenweise angewendet, gleichwohl überflüssig. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass der Berufsstand der Landschaftsarchitekten, verglichen mit dem Hochbau, überschaubar ist. Dies zeigt sich bei Wettbewerbsverfahren um das Thema "Gartenschau", wo bei offenen Verfahren in der Regel mit einer Größenordnung von 35 bis 60 Teilnehmern zu rechnen ist, einem Umfang also, der im Rahmen einer zweitägigen Preisgerichtssitzung in einem offenen und einphasigen Verfahren zu bewältigen ist. Bei kleineren Planungsgegenständen, wo gegebenenfalls mit einem größeren Interesse gerechnet werden kann, besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines "zweiphasigen Wettbewerbs" ebenfalls ein offenes Verfahren anzuwenden und somit allen ernsthaft Interessierten einen freien Zugang zum Verfahren zu ermöglichen. Der Nachweis einer Kammermitgliedschaft, die in Vor-VOF-Zeiten alleinige Voraussetzung für die Teilnahme an einem offenen Verfahren war, ist als Qualitätssicherungsmerkmal im Regelfall ausreichend.
Bei der Betrachtung der Verfahrenskosten wird häufig der unentgeltlich erbrachte Beitrag außer Acht gelassen, mit dem die Wettbewerbsteilnehmer zum Qualitäts- und Leistungsniveau einer Planungskonkurrenz beitragen. Geht man von einer durchschnittlichen Teilnahme von 40 Büros an einem Landesgartenschau-Wettbewerb aus und setzt realistisch ca. 300 Personenstunden pro Wettbewerbsbeitrag an, so ergibt sich bei einem (niedrig angesetzten) Stundensatz von 60 Euro eine Gesamtwertschöpfung von 720.000 Euro. Dem stehen Preisgelder in Höhe von vielleicht 100.000 Euro gegenüber, von denen etwa ein Drittel im Rahmen der Auftragserteilung wieder an den Auslober zurückfließen, der sich zudem durch die in der Wettbewerbsvorbereitung erbrachten Leistungen die Beauftragung der Leistungsphase 2 der HOAI erspart. Berechnet man noch die Kosten für Wettbewerbsvorbereitung und Vergütung des Preisgerichts großzügig mit 100.000 Euro, so verbleibt eine nicht honorierte, qualitätssichernde Wertschöpfung von mehr als einer halben Million Euro pro Verfahren.
Diese Zahlen sind natürlich auch den Wettbewerbsteilnehmern bekannt. Beim angeführten Beispiel liegt die Wahrscheinlichkeit, mit einem Planungsauftrag aus dem Verfahren hervor zu gehen, bei 2,5 Prozent, die Wahrscheinlichkeit, durch das Preisgeld wenigstens eine (nicht kostendeckende) Vergütung zu erhalten, bei 15 bis 20 Prozent. Dass sich trotz dieser ernüchternden Zahlen immer wieder derartig viele Büros bereitfinden, sich einer Planungskonkurrenz zu stellen, verdient Respekt und zeigt uns, wie sehr dem Berufsstand ein qualitativ hochwertig gestalteter Freiraum am Herzen liegt. Sie zeigen aber auch, dass sich heute nur noch Büros oder Bürogemeinschaften die Teilnahme an solchen Verfahren leisten können, die auf einem stabilen wirtschaftlichen Fundament stehen.
Man muss sich in jedem Einzelfall überlegen, ob man das mit einem Kostenfaktor in Höhe von errechneten 18.000 Euro verbundene Risiko eines Scheiterns eingehen will, bzw. wie oft man sich dies aus wirtschaftlichen Gründen leisten kann. Sicherlich kann man diesen Kostenfaktor durch den Einsatz von Praktikanten und/oder studentischen Hilfskräften graduell senken, dies ist aber auch nur möglich in Gebieten, die im Nahbereich einer Hochschule liegen und ändert nichts an dem grundlegenden Missverhältnis von Risiko und Chance für die Wettbewerbsteilnehmer, die diesen beträchtlichen Aufwand kompensieren müssen. Sicherlich muss jedes Büro im Rahmen seiner erzielten Umsätze auch Rückstellungen bilden für "Akquisition". Doch wer dabei zu stark auf Wettbewerbe setzt, hat rasch den Punkt erreicht, wo die Selbstausbeutung beginnt, in der Regel in Form eines weitreichenden Verzichts auf Tages-, Wochen- und Jahresfreizeit, oft in Tateinheit mit fehlenden oder unzureichenden Beiträgen für eine angemessene Altersvorsorge. Vor diesem Hintergrund wird die im Rahmen der RPW-Einführung praktizierte Reduzierung des Preisgelds auf das Einfache des Vorentwurfshonorars nicht mehr vermittelbar und muss im Rahmen der anstehenden RPW-Novellierung dringend korrigiert werden.
Ein wesentlicher Vorteil des Planungswettbewerbs besteht darin, dass er die Auslober veranlasst, sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt über ihre Planungsabsichten umfassend klar zu werden. In der Vorbereitung des Auslobungstextes - des Pflichtenheftes für die Wettbewerbsteilnehmer also - bilden sie idealerweise einen runden Tisch, an dem sich alle Beteiligten und von der Planung Betroffenen darüber klar werden müssen, welche kurz- und langfristigen Ansprüche sie an den Planungsgegenstand stellen. Dabei müssen die Kriterien, die in diesem Zusammenhang formuliert werden, auch operabel sein, es genügt nicht, zum Beispiel den Maßstab einer wie auch immer gearteten "Nachhaltigkeit" anzulegen, ohne zu wissen, wie dieser Planungsaspekt im Zuge des Verfahrens auch überprüft werden kann.
Diesem Teil der Wettbewerbsvorbereitung kommt eine entscheidende Bedeutung zu, die in der Vorbereitung oft unterschätzt wird, weil unter Zeitdruck und Kostenaspekten oft an diesem Teil des Verfahrens gespart wird. In diesem Verfahrensabschnitt kommt vor allem den Fachpreisrichtern im Preisgericht im Rahmen der Preisgerichtsvorbesprechung eine hohe Verantwortung zu, ihnen obliegt es in besonderem Maße, dafür Sorge zu tragen, dass die Rahmenbedingungen umfassend, klar und eindeutig beschrieben sind, ohne Raum für irgendwelche Spekulationen. Vor allem muss für die Teilnehmer erkennbar sein, welche Planungsvorgaben "bindend" sind, weil seit der Einführung der RPW die Nichtbeachtung von bindenden Vorgaben des Auslobers zum Ausschluss des entsprechenden Wettbewerbsbeitrags aus dem Verfahren führt.
Vor dem Hintergrund des hohen wirtschaftlichen Risikos ist in diesem Verfahrensabschnitt auch der Umfang der geforderten Wettbewerbsleistungen (durch die Fachpreisrichter) zu hinterfragen. Hier dürfen liebgewordene Sehgewohnheiten keine Rolle spielen, es darf ausschließlich die Frage gestellt werden, welche Leistungen zur Beurteilung und zur gerechten Bewertung der Wettbewerbsbeiträge notwendig sind. Vor allem die mit einem hohen Aufwand verbundenen Visualisierungen sind hier auf den Prüfstand zu stellen, weil sie in ihrer durchaus aufdringlichen Präsenz oft den Blick auf das Wesentliche verstellen. Darüber hinaus fördert ein in diesem Sinne reduzierter Leistungsumfang die Vergleichbarkeit der Beiträge durch das Preisgericht.
Dieses sorgfältig erarbeitete und unter Berücksichtigung aller bekannten Rahmenbedingungen, Wünsche und Erfordernisse formulierte Pflichtenheft ermöglicht den Planungsteams eine Auseinandersetzung mit dem Thema auf einem hohen und komplexen Niveau. Auf der anderen Seite versetzen diese in der Auseinandersetzung mit dem Auslobungstext erworbenen Kenntnisse das Preisgericht in die Lage, ein fundiertes und gerechtes Urteil zu fällen, ohne Ansehen der Person(en) und allein nach Kriterien, die ausschließlich die konkrete Aufgabenstellung betreffen.
Der Begriff der Qualitätssicherung umfasst aktuell sicher auch den Sachverhalt, inwieweit eine interessierte und gegenüber ihren politischen Vertretern durchaus selbstbewusste Öffentlichkeit in das Verfahren einbezogen werden kann, um bereits zu einem frühen Zeitpunkt ein politisches Einvernehmen über die Planungsabsichten zu erreichen. Verfahren ohne dieses Einvernehmen können sich durch plötzlich auftretende öffentliche Widerstände in die Länge ziehen, sie binden Ressourcen und werden dadurch zwangsläufig teurer. Wenn überhaupt, wird am Ende ein Einvernehmen oft nicht durch Überzeugung, sondern durch den Einsatz politischer Entscheidungsmechanismen erzielt, die nicht den fachlich-inhaltlichen Sinn einer Maßnahme widerspiegeln, sondern lediglich die politischen Mehrheitsverhältnisse.
Ein Wettbewerbsverfahren eröffnet die leider noch selten genutzte Möglichkeit, eine engagierte Öffentlichkeit schon zu einem frühen Zeitpunkt in die Abläufe einzubinden. Eine gut vorbereitete und professionell moderierte Bürgerbeteiligung kann eine interessierte Bürgerschaft mobilisieren und deren Wünsche und Ansprüche im Zusammenhang auf den Punkt bringen. Essentielle und häufig genannte Kernbedürfnisse können direkt in die Auslobung integriert werden, der dokumentierte Beteiligungsprozess wird darüber hinaus den Wettbewerbsteilnehmern zur Verfügung gestellt. Im weiteren Verfahren können Akteure der Bürgerschaft als Sachverständige oder Beobachter am weiteren Verfahren beteiligt sein und im Rahmen von Preisrichtervorbesprechung und Preisgericht Sorge dafür tragen, dass die spätere Entscheidung der Jury für eine der eingereichten Arbeiten auf ein breites öffentliches Fundament gestellt werden kann.
Den Planungswettbewerben kann so der oft anhaftende Ruch des Konspirativen genommen werden. Insbesondere bei Gartenschauen, die sich erfahrungsgemäß einer starken, auch emotionalen Beteiligung der Bevölkerung erfreuen, ist eine solche Einbindung der Öffentlichkeit sinnvoll, weil sie auch Perspektiven für das "Danach" eröffnet. Beispielhaft sei hier die Landesgartenschau in Heidenheim a. d. Brenz erwähnt, die im Jahr 2006 immerhin mehr als eine Million Besucher verzeichnen konnte. Hier mündete das permanente bürgerschaftliche Engagement in die Gründung des "Brenzpark e. V.", der bereits kurz nach seiner Gründung im Gartenschaujahr 2006 bereits über 2000 Mitglieder verzeichnen konnte und heute mit seinen gern gezahlten Mitgliedsbeiträgen sowie einem hohen ehrenamtlichen Engagement einen erheblichen Teil der jährlichen Parkpflege beisteuert. Auch die noch kommenden Landesgartenschauen in Lahr (2018) und Neuenburg am Rhein (2022) binden bereits jetzt schon die Öffentlichkeit in die Verfahren ein.
Die mittlerweile drei Jahre alte Wettbewerbsordnung RPW gibt den Beteiligten am Wettbewerb ein Instrumentarium an die Hand, das es ermöglicht, für jedes in Frage kommende Projekt ein maßgeschneidertes Verfahren vorzubereiten. Im Vordergrund stehen muss hier ein gerechter Interessensausgleich zwischen Auslober und Teilnehmern. Die Verfahren müssen gerecht, chancengleich und ressourcenschonend sein, Aufwand und Ertrag müssen für Auslober wie für die Teilnehmer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Landschaftsarchitektonische Aufgabenstellungen lassen in der Regel ein offenes Verfahren ohne Zugangsbeschränkungen zu, auf den prognostizierten Teilnehmerzuspruch kann man mit ein- oder zweiphasigen Verfahren reagieren. Diese Verfahren sind chancengleich und gerecht und bieten auch dem beruflichen Nachwuchs die Möglichkeit zur Profilierung. Sollte sich im Einzelfall doch ein beschränktes Verfahren als geeigneter erweisen, kann durch die Festlegung von angemessenen Mindestkriterien ebenfalls eine Zugangsgerechtigkeit gewährleistet werden.
Im Hinblick auf die hohe Verantwortung, die mit einem Wettbewerbsverfahren verbunden ist, hat sich der Ausschuss für Vergabe und Wettbewerb der Architektenkammer Baden-Württemberg einen "Code of ethics" gegeben, der wie folgt formuliert ist.
"Ziel des Code of ethics ist es, die Werte des Wettbewerbswesens zu festigen und zu fördern.
Alle Beteiligten sind sich der hohen Wertschätzung von Vergabegerechtigkeit, Verfahrenstransparenz und Urheberrechtsschutz in Wettbewerbsverfahren als gemeinsamer Vertrauensgrundlage eines Leistungswettstreits bewusst, der durch Fairness, großen Einsatz und hohen kulturellen Gewinn gekennzeichnet ist.
Alle - Architekten und Auslober, Wettbewerbsbetreuer, Preisrichter und Wettbewerbsteilnehmer folgen den geltenden Wettbewerbs- und Vergaberegeln unter Beachtung der Rollenobliegenheiten. Alle Beteiligten haben wegen des Ihnen übertragenen Vertrauens eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und des Ansehens des Wettbewerbswesens".4)
Die anstehende Novellierung der RPW bietet die Chance, die bestehenden Wettbewerbsordnungen (endlich) bundesweit zu vereinheitlichen und Aspekte der Zugänglichkeit zum Verfahren und der Chancengleichheit deutlicher in den Vordergrund zu rücken. Als Instrument der Qualitätssicherung hat sie sich bewährt, ihr ist im Rahmen der Vergabe von Planungsaufträgen auch im Rahmen der Grün- und Freiflächenplanung eine breitere Verbreitung zu wünschen, das Erfolgsmodell "Gartenschau" ist dafür ein klarer Beleg.
Anmerkungen
1) Franke, Ulrich und Karsten Kümmerle: Thema Architektenwettbewerb, Strategien-Wirtschaftlichkeit - Erfolg, 2005.
2) ebenda
3) Johanna Spalink-Sievers, Annemarie Endrup-Randl: "Internationaler Wettbewerb Parc de la Vilette", in: Garten + Landschaft, 5/1983, S. 375.
4)www.akbw.de/Recht/Vergabe und Wettbewerb.