Kleingartenrecht
Kündigung wegen fehlender kleingärtnerischer Nutzung
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 07.04.2016, Az.: 432 C 2769/16 kann ein Kleingartenpachtvertrag gekündigt werden, wenn wesentliche Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz verletzt werden. Im vorliegenden Fall wurden weit weniger als ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch genutzt. Für den Vertragsverstoß spielte es auch keine Rolle, warum der Pächter die kleingärtnerische Nutzung nicht oder in zu geringem Umfang ausübte.
Dem Urteil des Amtsgerichts München lag ein Pachtvertrag zugrunde, mit dem der Beklagte zu einer Jahrespacht von 340 Euro eine Kleingartenparzelle mit einer Größe von circa 240 Quadratmetern von dem Kläger pachtete. Einige Jahre später mahnte der Kläger wiederholt Verstöße gegen die Pflichten aus dem Pachtvertrag an, da die Parzelle verwahrlost sei und nicht mindestens auf einem Drittel der Parzelle Obst und Gemüse angebaut werden würden.
Als der Beklagte auf die Abmahnungen nicht reagierte, drohte der Kläger die Kündigung des Pachtverhältnisses an, die er auch nach fruchtlosem Fristablauf vollzog. Eine Räumung und Herausgabe der Kleingartenparzelle erfolgte jedoch nicht.
Das Amtsgericht München gab der Klage auf Räumung und Herausgabe statt, denn es sei zur Kündigung des Pachtvertrages bereits eine wesentliche Pflichtverletzung ausreichend, die vorliegend darin zu sehen sei, dass lediglich 25 bis 30 Quadratmeter der 240 Quadratmeter großen Parzelle kleingärtnerisch genutzt würden. Ein Hinzutreten weiterer Vertragsverstöße sei nicht erforderlich. Dahin stehen könne, ob die Parzelle erhebliche Bewirtschaftungsmängel (Unkraut) aufgewiesen habe, wie der Kläger behauptete. Weiterhin sei es auch nicht entscheidungserheblich, aus welchen Gründen der Beklagte nicht dazu in der Lage war, ein Drittel der gepachteten Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen. Sofern der Pächter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert gewesen sein sollte, die Bewirtschaftung der Parzelle selbst durchzuführen, sei es ihm grundsätzlich zumutbar, sich hierbei unterstützen zu lassen. Dazu komme es insbesondere in Betracht, sich der Hilfe Dritter gegebenenfalls auch gegen Bezahlung zu bedienen.
Das Amtsgericht München hielt die von dem Kläger in seinen Abmahnungen gesetzten Fristen zur Herstellung eines vertragsgerechten Zustands für ausreichend. Nicht nachvollziehbar war für das Amtsgericht die Argumentation des Beklagten, er habe wegen des Heckenzuschnitts keine ausreichende kleingärtnerische Nutzung durchführen können. Ebenso unerheblich war die Argumentation des Beklagten, auf anderen Parzellen lägen ebenfalls Vertragsverstöße vor. Hierzu und zu den diesbezüglich vorgelegten Lichtbildern stellte das Amtsgericht fest, der Vortrag des Beklagten sei zu pauschal und im Übrigen verliere der Kläger hierdurch grundsätzlich auch nicht sein Kündigungsrecht, denn es existiere keine Gleichheit im Unrecht.
Der Beklagte hatte insoweit durch Lichtbilder lediglich einen weiteren Verstoß gegen das Gebot der kleingärtnerischen Nutzung dokumentiert, da auf einer anderen Parzelle ebenfalls kein Drittel der Anbaufläche mit Obst und Gemüse bepflanzt war.
Festzuhalten ist daher, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG niedergelegten Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung, also des nicht gewerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch eigenen Anbau des Kleingärtners, ernst zu nehmen ist. Die ebenfalls von der Vorschrift angesprochene Erholungsfunktion des Kleingartens ersetzt die Pflicht zum Anbau von Obst und Gemüse nicht, sondern steht lediglich daneben. Die nicht kleingärtnerische Nutzung stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG dar.
Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.