Baumkontrollintervall

Zusatzkontrollen vor Stürmen oder nach Trockenperioden?

Baumkontrolle
Der Kläger stellte am 08.02.2020 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der an ein städtisches Grundstück angrenzt. Durch einen abbrechenden Totholzast einer städtischen Birke soll das Fahrzeug beschädigt worden sein, was zwischen den Parteien streitig ist. Foto: Adobe Stock, smallredgirl

Dem klageabweisenden rechtskräftigen Urteil des LG Limburg an der Lahn vom 14.06.2022 - 4 O 229/21 - lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stellte am 08.02.2020 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der an ein städtisches Grundstück angrenzt. Durch einen abbrechenden Totholzast einer städtischen Birke soll das Fahrzeug beschädigt worden sein, was zwischen den Parteien streitig ist. Die letzte Sichtkontrolle des Baumes durch die beklagte Stadt fand am 02.07.2019 ohne Befund statt. Die nächste Sichtkontrolle fand nach dem Schadeneintritt am 21.03.2020 ebenfalls ohne Befund statt. Mit der Klage macht der Kläger Schadenersatzansprüche in Höhe von circa 1100 Euro geltend.

Das LG Limburg hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Baumkontrolleurin durch Urteil vom 14.06.2022 - 4 O 229/21 - abgewiesen. Das Gericht geht nach Beweisaufnahme nicht von einer schadenursächlich gewordenen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Stadt als Baumeigentümerin aus.

Die Kammer legt zunächst die Grundsätze zu Inhalt und Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung dar, wonach der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die nach den konkreten Umständen zur Gefahrenbeseitigung erforderlich und zumutbar sind. Hierbei handelt es sich um diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren.

Daher hat der Baumeigentümer im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von Straßenbäumen keine Gefahren für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgehen. Hierzu gehört eine regelmäßige Baumkontrolle in angemessenen Zeitabständen. Dabei folgt das Gericht zum Baumkontrollintervall den FLL-Baumkontrollrichtlinien und den dortigen differenzierten Kontrollintervallen als aktuellem Stand der Technik und erteilt der in der Rechtsprechung immer noch gelegentlich anzutreffenden überholten starren Halbjahreskontrolle eine klare Absage.

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Auf dieser Grundlage hat die beklagte Stadt mit der letzten Kontrolle vor dem Schadenereignis etwa sieben Monate zuvor ihrer Kontrollpflicht in vollem Umfang genügt. Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Baumkontrolleurin hat das Gericht sich sodann davon überzeugt, dass die Baumkontrolle am 02.07.2019 ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und sich zu diesem Zeitpunkt kein Totholz im Baum gefunden hat. Ebenso wenig hat sich nach den überzeugenden Ausführungen der Baumkontrolleurin bei der nächsten Kontrolle am 21.03.2020 Totholz in dem Baum befunden.

Dabei hat die Baumkontrolleurin darauf hingewiesen, dass Totholz mit einem Durchmesser unter 3 cm unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht entfernt werden muss. Aufgrund des Sachverstandes der Zeugin hat das Gericht von der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens abgesehen, da nach seiner Einschätzung hiervon kein anderes Ergebnis zu erwarten sei.

Eine klare Absage erteilt das Gericht auch der klägerischen Forderung nach anlassbezogenen Baumkontrollen im Vorfeld eines Orkantiefs, hier des angekündigten Orkantiefs "Sabine" vom 9./10.02.2020. Eine solche Zusatzkontrolle im Vorfeld wetterbedingter Ereignisse sei faktisch weder durchführbar noch dem Pflichtigen zumutbar. Ebenso wenig ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes entgegen der klägerischen Auffassung die Notwendigkeit engmaschigerer Kontrollen bei vorausgegangenen Trockenperioden. Neben Trockenheit kommen als Ursache für Totholzbildung nämlich diverse andere Ursachen infrage, wie beispielsweise Bodenverdichtung, Käfer, Wurzelverlust bei Bauarbeiten und Pilze.

Das Urteil des LG Limburg überzeugt insgesamt. Die Entscheidung bestätigt zunächst die Tendenz in der Rechtsprechung zur Akzeptanz der differenzierten Baumkontrollintervalle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien. Erfreulich ist auch die Wertschätzung des Gerichtes für die im Rahmen der Zeugenvernehmung gezeigte hohe Fachkompetenz der Baumkontrolleurin durch Verzicht auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Von besonderem Interesse ist darüber hinaus die Absage des Gerichtes an anlassbezogene Zusatzkontrollen im Vorfeld witterungsbedingter Ereignisse, wie angekündigter Orkane, mangels Zumutbarkeit für den Pflichtigen. Zutreffend geht das Gericht abschließend von der fehlenden Notwendigkeit engmaschigerer Baumkontrollen nach - sich im Zuge des Klimawandels signifikant häufenden - längeren Trockenperioden aus.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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