Gefahrenabwehr

Wer zahlt für die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners?

Eichen-Prozessionsspinner Recht und Normen
Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zehn Eichen, die vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Foto: agrarmotive, fotolia.com

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 24.04.2018, Az.: 1 A 94/15 entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann. Diese von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein Mal abweichend beurteilten Frage (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 09.02.2017, Az.: 5 K 566/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zehn Eichen, die vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Auf die Beschwerde der Eigentümerin des Nachbargrundstücks ordnete die zuständige Behörde an, der Kläger habe zum Absaugen des Eichenprozessionsspinners schnellstmöglich auf seine Kosten eine Firma zu beauftragen. Gegen einen diesbezüglichen Bescheid der Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung legte der Kläger Widerspruch ein. Er argumentierte, die Gefahren, die von dem Eichenprozessionsspinner ausgingen, bestreite er nicht. Er als Grundstückseigentümer sei jedoch kein Zustandsstörer, weil von seinem Grundstück keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Die Gefahr gehe erst von den wildlebenden Tieren aus. Eine effektivere Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners sei - wie im Land Brandenburg praktiziert - grundstücksübergreifend möglich, wenn der Eichenprozessionsspinner flächendeckend im Frühjahr auf Kosten der Behörde bekämpft werde und die Grundstückseigentümer von der Behörde verpflichtet würden, die Maßnahmen zu dulden.

Nachdem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, ließ er die angeordneten Maßnahmen von einer Firma für circa 3600 Euro ausführen und reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein mit dem Ziel, die Kosten von der Behörde erstattet zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hielt die Klage für zulässig und begründet. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteile sich nach der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel. Demnach kann die Sicherheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Dass von den Nestern des Eichenprozessionsspinners eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, stand nicht in Frage. Der Kläger sei jedoch zu Unrecht als für die Beseitigung der Gefahr haftender Zustandsstörer herangezogen worden.

Zunächst sei er nicht als Verhaltensstörer verantwortlich, da er den Befall der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner nicht selbst verursacht habe. Jedoch sei er auch nicht Zustandsstörer, denn die Gefahr, die von den Tieren ausginge, stehe nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Grundstück des Klägers.

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Ob von einem Grundstück eine Gefahr ausgehe, sei von Fall zu Fall anhand einer bewertenden Betrachtung festzustellen. Die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme in Betracht, wenn die Gefahr und das Grundstück hinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stünden, weil etwa durch die Ablagerung von Müll Ratten angelockt werden oder das Grundstück andere besondere Anreize für die Nutzung durch wildlebende Tiere biete, von denen eine Gefahr ausgehen könne (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2004, Az.: 13 A 3802/02). Allein die Bepflanzung des Grundstücks mit einer bestimmten Baumart, hier Eichen, löse keinen besonderen Anreiz für die Anlockung gefahrbegründender, wildlebender Tiere aus.

Eine Inanspruchnahme des Klägers wäre nur als sog. Nichtstörer möglich gewesen. Dann hätte er allerdings verpflichtet werden müssen, die auf Kosten der Behörde durchzuführenden Gefahrbeseitigungsmaßnahmen zu dulden.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des VG Magdeburg war, dass es keine Gesetzmäßigkeit gibt, wonach jede Eiche von einem Eichenprozessionsspinner befallen wird. In anderen Gefahrenabwehrsituationen kann die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer möglich sein, wie das Beispiel des vermüllten Grundstücks zeigt, das nahezu zwangsläufig Ratten anlockt.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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