Haftung
Sicherheit des Kundenparkplatzes

Neben einem Verkaufsgeschäft war ein Kundenparkplatz angelegt worden, der an einem Wintertag morgens um 8:00 Uhr von einem Kunden auch benutzt wurde. Er musste von dem abgestellten Fahrzeug noch fünf Meter bis zum Ladeneingang gehen. Allerdings waren die Lichtverhältnisse schlecht, so dass der Kunde eine vorhandene Eisfläche nicht erkannte und stürzte. Er meinte dann, auch wenn der Parkplatz weithin von Schnee geräumt gewesen war, hätte dies der Verkehrssicherungspflicht nicht genügt.
Durch Beschluss vom 19.7.2012 - 5 U 582/12 - des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Schadensersatzklage abgewiesen. Für das Gericht war offen, ob der Laden ungefährdet hätte erreicht werden können.
RA Dr. Franz Otto
SUG-Stellenmarkt

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