Kinderlärm

Nachbar gegen lärmende Seilbahn

Spielgeräte Recht und Normen
Eine Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ist eine zumutbare Lärmbelästigung. Foto: Rolf van Melis, pixelio.de

Nachdem eine 30 Meter lange Seilbahn auf einem Kinderspielplatz in Betrieb genommen worden war, verlangte ein Nachbar die Minimierung des ihn störenden Lärms. Er berief sich für seinen Anspruch auf die Landesbauordnung, was allerdings nicht in Frage kam. Von der Seilbahn gingen für den Nachbarn keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms war von § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz auszugehen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wenn die Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert dies grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweiligen besonderen Umstände.

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellte für dessen Eigentümer schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil er zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet war. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder sind nur Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage, die an sie zu stellenden technischen Standards genügt.

Bei der von dem Nachbarn beklagten Seilbahnbenutzung handelte es sich um einen Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls lagen nicht vor. Ein Sonderfall liegt vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, etwa die Einrichtungen, in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten und die vorhandene Bebauung nicht einfügen. Diese Besonderheiten kamen nicht in Frage. Es ist davon auszugehen, dass Kinderspielplätze sogar in reinen Wohngebieten ohne weiteres zulässig sind. Der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und der Seilbahn hielt sich im Rahmen des Üblichen. Die Stadt war bei der Auswahl des Standortes auch nicht rücksichtslos vorgegangen. Eine Seilbahn ist ein bei Kindern besonders beliebtes Spielgerät.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Westfalen vom 24.10.2012 - 5 K 1125/11 - bestanden keine Bedenken gegen die über den Kinderspielplatz führende Seilbahn und den dadurch bedingten Lärm.

RA Dr. Franz Otto

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