Konkludente Abnahme

Auftraggeber sieht im Wesentlichen Mängelfreiheit

Recht und Normen
Eine konkludente Abnahme erfolgt, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist. Foto: Erich Westendarp, pixelio.de

Jede Werkleistung führt zum Ergebnis und wird damit dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Üblich ist dann die "Abnahme" der Werkleistung, das heißt, die Anerkennung der Werkleistung.

Soweit die Abnahme nicht vereinbart worden ist, kann die Abnahme auch kontrolliert, durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Die Vollendung des Werks ist jedoch nicht ausnahmslos. Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, auf die es ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Eine konkludente Abnahme kommt auch in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Hat der Auftraggeber die Werkleistung konkludent abgenommen, so beginnt damit die Verjährungsfrist zu laufen.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20.2.2014 - VII ZR 26/12 - folgendes formuliert: Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. RA Dr. Franz Otto

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