Kostenübernahme

Mängeluntersuchung in der Gewährleistungszeit

Recht und Normen
Wer ist für die Klärung und Behebung von Mängeln verantwortlich – eine Frage, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig zu Konflikten führt. Foto: Michael Grabscheit

Kommt es während der Gewährleistungsfrist zu Erscheinungen, die vom Auftraggeber als Mängel gedeutet werden, möchte dieser selbstverständlich, dass der Auftragnehmer den Sachverhalt aufklärt und gegebenenfalls vorhandene Mängel im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt. Bisweilen stellt sich jedoch nach Untersuchung heraus, dass die vom Auftraggeber als Mängel am Werk des Auftragnehmers gedeuteten Symptome keine Mängel darstellen, die vom Auftragnehmern zur verantworten sind. Um für diesen Fall abgesichert zu sein, haben manche Auftragnehmer vom Auftraggeber als Bedingung für die Untersuchung von Mängelrügen eine Erklärung verlangt, wonach der Auftraggeber die Untersuchungskosten und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Fall tragen soll, dass entweder kein Mangel vorliegt oder aber der Auftragnehmer für diesen Mangel nicht im Rahmen seiner Gewährleistung haftet.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.09.2010, Az. VII ZR 110/09 entschieden, dass der Auftragnehmer Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen darf, dass der Auftraggeber eine Erklärung mit dem oben geschilderten Inhalt abgibt.

Dem lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um die Ausführung von heizungstechnischen Anlagen ging. Nach Abnahme der Arbeiten kam es zu Feuchtigkeitserscheinungen an Wänden, die vom Auftraggeber als Mängel beim Auftragnehmer gerügt wurden. Dieser reagierte in der Form, dass er dem Auftraggeber mitteilte, er werde die Mängel prüfen, um festzustellen, ob er gewährleistungspflichtig sei. Er erklärte jedoch sinngemäß, er werde dies nur tun, wenn der Auftraggeber zuvor eine Regelung schriftlich bestätige, wonach der Auftraggeber die Arbeiten im Rahmen der Mängeluntersuchung des Auftragnehmers als normalen Reparaturauftrag bezahlen müsse, sofern sich bei der Untersuchung herausstelle, dass die gerügten Mängel nicht auf eine Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind oder aber ihre Ursache in normalem Verschleiß oder Abnutzung haben.

Der Auftraggeber erklärte kein Einverständnis mit dieser Regelung. Der Auftragnehmer führte daraufhin keine Untersuchungen zu dem angezeigten Mangel durch. In der Folge kam es zu einem erheblichen Wasserschaden durch Undichtigkeiten am Heizkreislauf. Der Auftragnehmer wandte gegen die ihm gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche ein, den Auftraggeber treffe ein Mitverschulden, da er das Schreiben zur Übernahme von Kosten für den Fall, dass kein Gewährleistungsanspruch festgestellt werden könne, nicht zurück geschickt habe.

Diese Argumentation ließ der BGH nicht gelten. Der Auftragnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit den Bedingungen im Schreiben des Auftragnehmers sein Einverständnis erkläre. Der Auftragnehmer könne vor einer Untersuchung von Mängelursachen nicht verlangen, dass der Auftraggeber eine Kostenübernahmeerklärung für den Fall abgebe, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2010, VII ZR 110/09).

Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wann ein zu Unrecht auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommener Auftragnehmer Ersatz seiner Kosten zur Mängeluntersuchung verlangen kann. Die Einzelheiten dazu sind umstritten.

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Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber die Kosten für eine Untersuchung nicht übernehmen wollte. Foto: Rainer Sturm

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 04.03.2015, Az. 3 U 1042/14 entschieden, dass ein Auftraggeber nach unberechtigter Mängelrüge die Kosten der Überprüfung zu zahlen hat, wenn der Auftragnehmer auf die Mängelrüge hin erklärt, dass er die Überprüfungskosten in Rechnung stellen wird, sofern die gerügten Mängel nicht vorhanden seien.

In diesem Fall ging es ebenfalls um Mängel an dem Gewerk Heizung, Sanitär und Lüftung. Nach Abnahme wurden diverse Mängel vom Auftraggeber gerügt. Der Nachunternehmer erklärte sich einschränkungslos bereit, die Mängel zu überprüfen. Er teilte jedoch schriftlich mit, für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge die entstehenden Überprüfungskosten in Rechnung zu stellen.

Das OLG Koblenz betonte, zwar habe der Werkunternehmer in der Gewährleistungszeit grundsätzlich Mängel kostenlos zu beseitigen. Allerdings seien die Kosten der Mangelüberprüfung dann ersatzfähig, wenn sich herausstelle, dass der Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich sei und er die Berechnung der Kosten vor Mangelüberprüfung angekündigt habe. In diesem Fall sei ein Aufwendungsersatzanspruch des Auftragnehmers anzunehmen.

Diese Ansicht des OLG Koblenz ist nicht unumstritten. Andere Gerichte fordern für Ansprüche des Auftragnehmers, dass der Auftraggeber nicht im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten überprüft hat, ob der Auftragnehmer für die gerügten Mängel verantwortlich sein kann. Dieser verschuldensabhängige Ansatz wird jedoch mit dem Argument abgelehnt, der Auftraggeber schulde dem Auftragnehmer nicht mehr als eine Beschreibung der Mangelsymptome.

Dem Auftragnehmer kann daher nur empfohlen werden, vor Überprüfung des Mangels mitzuteilen, dass er den Mangel zunächst aus Kulanz überprüfe und für den Fall einer unberechtigten Mangelrüge die dafür anfallenden Kosten in Abrechnung bringen werde.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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