Lärmschutz

Kinderspielplatz bildet Ausnahme

Lärm Schallschutz
Kinder dürfen Lärm auf Spielplätzen auch außerhalb der Öffnungszeiten machen, Erwachsene nicht. Foto: Thomas Max Müller, pixelio.de

Wenn Nachbarn bei der Ge-meinde vorstellig werden und behaupten, von einem Kinderspielplatz würde Lärm ausgehen, der nicht mehr hingenommen werden könne, ist davon auszugehen, dass nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ein Kinderspielplatz so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese gesetzliche Regelung ist im Jahre 2011 geändert worden, was bei Beurteilung der Rechtslage berücksichtigt werden muss. Seitdem heißt es in § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz: "Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Einzelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden".

Danach steht dem Nachbarn auch kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen zu, die aus der Nutzung des Kinderspielplatzes durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten vorkommen. Die neue gesetzliche Regelung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art dar, die auch auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm von Bedeutung ist. Demnach ist der von wohnortnahen Spielplätzen ausgehende Lärm regelmäßig als ortsübliche Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss.

Den Nachbarn steht jedoch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Geräuschimmissionen zu, die aus der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene resultieren. Die Gemeinde ist für diese Lärmbelästigung verantwortlich. Bei öffentlichen Kinderspielplätzen wie auch bei öffentlichen Grünanlagen besteht die Gefahr, dass sie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden; die Gefahr gelegentlicher Missbräuche ist daher unvermeidbar. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 6.3.2012-12 S 2428/11).

Die Gemeinde ist für die Belästigungen, die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursacht wurden dann verantwortlich, wenn sie durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zu Missbrauch geschaffen hat. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch des Kinderspielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

RA Dr. Franz Otto

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