Schutzkleidung
Weißer Hautkrebs als Berufskrankheit

Zum 1. Januar 2015 wurden bestimmte Formen des so genannten weißen Hautkrebses, die durch Sonneneinstrahlung verursacht werden, auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Vor allem Personen, die häufig im Freien arbeiten, haben ein deutlich höheres Risiko am weißen Hautkrebs zu erkranken als Personen anderer Berufsgruppen. Zu diesem gefährdeten Personenkreis gehören nicht nur Außenbeschäftigte wie zum Beispiel Bademeister, Bauarbeiter oder Gärtner, sondern auch Berufsgruppen mit wechselndem Tätigkeitsfeld (Außen- und Innen) wie Sportlehrer, Kindergärtner und Fensterputzer.
Internationale Untersuchungen von Knutschke zeigen, dass bei diesen Personen die UV-Belastung zwei bis drei Mal höher ist als bei Personen, die in Innenräumen arbeiten. Diese neue Regelung stellt für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine große Herausforderung dar, da es kaum möglich ist festzustellen, ob die Erkrankung in der Freizeit oder bei der Berufsausübung erfolgte. Auch der Druck auf die Arbeitgeber Präventivmaßnahmen zu ergreifen, ist zum 1. Januar 2015 erhöht worden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt zum Schutz der gefährdeten Berufsgruppen, wirksame Lösungen gemeinsam mit den Arbeitgebern zu erarbeiten. Eine Möglichkeit zur Prävention wäre dabei das konsequente Tragen von Arbeitskleidung mit hohem UV-Schutz.
Andrea Höra, Hohenstein Institute
SUG-Stellenmarkt
