Trinkwasser-Trennstationen
Absichern gegen Rückfließen und Rückverkeimung
Die Diskussion um Schutz und Hygiene des Trinkwassers hat unter anderem dazu geführt, dass die Normen zum Absichern gegen Rückfließen und Rückverkeimung weiter konkretisiert und verschärft wurden. Da die Trinkwasser-Installationen nach den Wasserzählern in der Verantwortung der Hausanschlussnehmer liegen, sind alle Betreiber von Trinkwasseranlagen - privat, kommunal oder gewerblich beziehungsweise industriell - in der Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben und Normen zu erfüllen.
Der Gesetzgeber fordert in § 17 TrinkwV zwingend bei der Verbindung von Betriebswasseranlagen mit dem Trinkwassernetz Sicherungseinrichtungen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Ist das Betriebswasser gemäß DIN EN 1717 der Kategorie 5 zuzuordnen, muss ein freier Auslauf TYP AA oder AB zur Nachspeisung vorhanden sein, wie in Trinkwassertrennstationen generell üblich.
Typische Anwendungsfälle sind: Nachspeisung in Regen- und Grauwasserspeicher, Brunnenbecken und Wasserspiele, Unterflur-Beregnungsanlagen für private oder öffentliche Parks und Gärten, für Sportanlagen wie Tennis- und Fußballfelder, Tiertränken und Reinigungsstellen in Zoos, Reiterhöfen und bei Nutztierhaltung in der Agrarwirtschaft. Wer solche Anlagen ohne Sicherungseinrichtung plant, baut, betreibt oder davon Kenntnis hat, trägt ein Haftungsrisiko. Ein Bestandsschutz besteht nicht.
Widersprüchliche Normen
Normgerechte Anlagen sind serienmäßig mit der Sicherheitseinrichtung "freier Auslauf" ausgestattet, die bei ausbleibendem Regen automatisch Trinkwasser liefert. Entgegen der DIN 1988-100 sieht die europäische Norm DIN EN 1717 in Tabelle 3 einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Apparate und Entnahmestellen im häuslichen und privaten Gebrauch vor - zum Beispiel bei Unterfluranlagen für Grünflächenbewässerung. Demnach wäre hier eine der Flüssigkeitskategorie 4 zugeordnete Sicherungseinrichtung (Systemtrenner) zulässig. Aktuell finden Diskussionen um diese Ausnahmeregelungen auf europäischer Ebene statt, im Zuge der Überarbeitung der DIN EN 1717. Ein abschließendes Ergebnis wird erst mit der Neuauflage dieser Norm zu einem heute noch nicht absehbaren Zeitpunkt erwartet. Unabhängig davon gilt in Deutschland bei fehlender Übereinstimmung: DIN 1988-100 ist der DIN EN 1717 übergeordnet und muss zu dieser als Ergänzungsnorm angewandt werden. Insofern kommt in Deutschland zur Absicherung bei Flüssigkeitskategorie 5 nach wie vor nur ein "freier Auslauf" Typ AA oder AB in Frage, wie er in Trinkwassertrennstationen generell üblich ist.
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Technische Lösungen
Zur Auslegung beziehungsweise Bemessung einer Trinkwassertrennstation muss dem Hersteller mindestens bekannt sein: der erforderliche Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde oder Liter pro Minute und der gewünschte Druck in bar für die Verwendung sowie das Anschlussmaß und der durch die Trinkwasserleitung bereitgestellte Volumenstrom und Druck.
Empfehlenswert ist grundsätzlich eine drehzahlgeregelte beziehungsweise frequenzgesteuerte Doppelpumpenanlage. Dies gewährleistet einen leisen Betrieb und bringt Sicherheit, denn die zweite Pumpe übernimmt automatisch und zuverlässig die Versorgung beim Ausfall der ersten. Durch alternierende Betriebsweise werden beide gleichermaßen genutzt. Spitzenbedarf decken sie gemeinsam ab. Dies ist das Konzept von iWater Wassertechnik GmbH & Co. KG in Asbach/Westerwald. Deren Trinkwassertrennstationen leisten zwischen 3,2 und 14 Kubikmeter pro Stunde und erreichen Förderhöhen von 34-81 Meter, wahlweise mit Frequenzsteuerung.
Auszüge aus der Trinkwasserverordnung 2018 - TrinkwV § 17
Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser:
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
Quelle: www.dvgw.de/themen/wasser/trinkwasserverordnung/abschnitt-4 Aufgerufen am 23.04.2020
Thomas Kiefer, Klaus W. König