Verjährung
Gewährleistungsansprüche beim Sportplatzbau
Nachdem die Arbeiten an einem Sportplatz abgeschlossen waren, verlangte der Unternehmer den restlichen Werklohn. Der Auftraggeber war aber zur Zahlung nicht bereit. Er machte geltend, er hätte bereits Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Dabei würde es sich um eine Minderung des Werklohns handeln, der dadurch erloschen wäre. Demgegenüber war der Unternehmer der Auffassung, die Gewährleistungsansprüche wären verjährt, weil die Verjährungsfrist zwei Jahre betragen hätte. Sportanlagen wären Bauwerke, so dass Gewährleistungsansprüche nur innerhalb von zwei Jahren hätten geltend gemacht werden müssen.
Mit diesem Problem hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.5.2012 - I 23 U 118/11 - befasst. Danach kam es auf § 13 Abs. 4 VOB/B an. Danach ist bei Bauwerken die Verjährungsfrist vier Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Veränderung einer Sache besteht, zwei Jahre. Der Begriff "andere Bauwerke" wird in der für die Werkvertragsparteien maßgeblichen Fassung der VOB der VOB/B 2006 verwendet. Arbeiten an Grund und Boden (insbesondere Erdarbeiten oder unmittelbar damit verbundene Leistungen), die nicht mit einer Bauwerkserrichtung im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Gartengestaltung oder für sich allein vorgenommene Bagger- beziehungsweise Planarbeiten) sind im Sinne einer Veränderung des natürlichen Zustandes von Grund und Boden beziehungsweise Gestaltung des Erdbodens selbst für sich als Endziel dementsprechend "andere Werke".
Als Arbeiten an einem Grundstück beziehungsweise als "andere Werke" gelten auch solche Arbeiten, die an auf einem Grundstück stehenden Gebäuden vorgenommen werden, aber wegen ihrer Eigenart nicht als "Arbeiten an einem Bauwerk" gelten. Als Arbeiten an einem Bauwerk und nicht als Arbeiten an einem Grundstück oder als "andere Werke" gelten auch solche Arbeiten beziehungsweise Erneuerungsarbeiten, die an die bestimmungsgemäße Substanz des Bauwerks oder eines Teils davon gelten oder als Maßnahmen im Sinne einer Bauwerkserhaltung zu werten sind.
Werden in einem einheitlichen Bauvertrag sowohl Arbeiten an einem Bauwerk als auch Arbeiten an einem Gründstück erfasst, ist nicht eine Aufteilung in der Weise vorzunehmen, dass die mit dem Bauwerk nicht zusammenhängenden Leistungen als Arbeiten am Grundstück und die übrigen Leistungen als "Arbeiten an einem Bauwerk" einzuordnen sind. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall für beide Bereiche umfassenden Gesamtauftrag insgesamt um Arbeiten an einem Bauwerk mit der dafür maßgeblichen längeren Verjährungsfrist.
RA Dr. Franz Otto