Verletzung eines Kindes durch einen Zaun

Recht und Normen
Nicht für jede Verletzung eines Kindes am Zaun muss der Eigentümer aufkommen. Foto: World of Schneider, pixelio.de

Als ein sechsjähriges Mädchen aus einem Auto ohne Hilfe aussteigen wollte, zog sie sich mit Hilfe einer Eisenstange heraus, die zum Zaun eines Grundstücks gehörte. Diese Eisenstange fiel um und verletzte das Kind schwer. Deshalb sollte der Grundstückseigentümer Schadensersatz leisten. Er hatte als Grundstückseigentümer im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kamen.

Nach dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 6.4.2011 - 21 O 609/10 - gilt diese Regelung jedoch nur für die befugte Benutzung eines Grundstücks. Zwar muß man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn nicht richtig einschätzen können. In dem konkreten Fall war aber davon auszugehen, dass nur selten Kinder sich an dem Zaun zu schaffen machten. Der Grundstückseigentümer hatte nicht damit rechnen müssen, dass sich ein sechsjähriges Mädchen allein und ohne Aufsicht dort aufhalten durfte. Es hatte sich um eine offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes gehandelt, für die der Eigentümer keine Sicherungsmaßnahme ergreifen musste. So entfiel der Schadensersatzanspruch.

RA Dr. Otto

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