Baumkontrollintervall

Beweislast und Substantiierung

Baumkontrolle
Am 07.01.2020 soll der Sohn des Klägers mit dessen Fahrzeug mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden umgestürzten Baum auf einer Landstraße kollidiert sein, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Baum soll nach Angaben des Klägers wegen der Rechtskurve so spät erkennbar gewesen sein, dass trotz eingeleiteter Notbremsung eine Kollision nicht mehr habe vermieden werden können. Foto: Sabine Schönfeld, Adobe Stock

Im Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 30.03.2021 - 7 U 5/21 -, der nach Berufungsrücknahme zur Rechtskraft des Urteils des LG Köln vom 08.12.2020 - 5 O 77/20 - geführt hat, geht es um die Haftung der Landesstraßenverwaltung NRW als Baumeigentümerin eines Straßenbaums für die Kollision eines Autofahrers mit einem umgestürzten Baum und hierdurch verursachte Fahrzeugschäden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.01.2020 soll der Sohn des Klägers mit dessen Fahrzeug mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden umgestürzten Baum auf einer Landstraße kollidiert sein, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Baum soll nach Angaben des Klägers wegen der Rechtskurve so spät erkennbar gewesen sein, dass trotz eingeleiteter Notbremsung eine Kollision nicht mehr habe vermieden werden können. Die letzte Sichtkontrolle des Baumes hat nach Angaben des beklagten Landes ohne Befund am 11.09.2019 stattgefunden sowie noch am 02.01.2020 eine Streckenkontrolle, ebenfalls ohne Befund.

Nach Angaben des beklagten Landes ist nach dem Baumumsturz festgestellt worden, dass der Baum aufgrund einer sich ausschließlich im Bauminneren ausbreitenden Wurzelfäule, die im Rahmen äußerlicher Sichtkontrolle nicht erkennbar gewesen sei, abgebrochen ist. Der Baum ist unstreitig nach dem Unfall beseitigt worden. Das LG Köln hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG Köln auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hat der Kläger diese zurückgenommen, was zur Rechtskraft des Urteils des LG Köln geführt hat.

Das LG Köln legt in seiner Entscheidung zunächst die Grundsätze zu Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Es weist sodann die Klage wegen bereits fehlender schlüssiger Darlegung einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes durch den Kläger ab. Dieser habe weder substantiiert zur Ursache des Baumumsturzes vorgetragen noch, warum ein drohender Baumumsturz bei der letzten zumutbaren Kontrolle für das beklagte Land erkennbar gewesen sei.

Zudem müsste der Kläger den Vortrag des beklagten Landes zu der am 11.09.2019 durchgeführten Baumkontrolle im Rahmen der ihn treffenden Beweislast widerlegen, wozu es an Beweisantritten fehle. Die Behauptung des Klägers, der Baum habe sich in einem für jedermann erkennbaren schlechten Vitalzustand befunden, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es auch an einem tauglichen Beweisantritt, da ein Sachverständiger zu diesen Behauptungen im Nachhinein und ohne den Baum in Augenschein nehmen zu können, keine Feststellungen treffen könne. Auf ein etwaiges Mitverschulden und die Schadenhöhe komme es nach allem nicht mehr an.

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Das LG Köln legt in seiner Entscheidung zunächst die Grundsätze zu Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Es weist sodann die Klage wegen bereits fehlender schlüssiger Darlegung einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes durch den Kläger ab. Foto: Marcel Paschertz, Adobe Stock

In seinem Hinweisbeschluss bestätigt das OLG Köln die Rechtsauffassung des LG Köln, woraufhin der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Das OLG Köln bekräftigt in seiner Entscheidung zum wiederholten Male seine ständige Rechtsprechung zum Baumkontrollintervall, wendet sich gegen eine starre Halbjahreskontrolle und befürwortet stattdessen die differenzierten Kontrollintervalle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien. Auch nach Auffassung des OLG Köln genügt der Sachvortrag des Klägers nicht den Anforderungen an eine hinreichend konkret substantiiert vorgetragene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Insbesondere fehle es an einem Vortrag, die Wurzelfäule habe bei ordnungsgemäß durchgeführter Baumkontrolle im Vorfeld erkannt werden können und müssen, da die klägerischen Ausführungen zum Vitalzustand des Unfallbaums sich auf den Zustand zum Unfallzeitpunkt beziehen. Selbst wenn im Rahmen der Streckenkontrolle vom 02.01.2020 ein Handlungsbedarf hätte erkannt werden können und müssen, bestehe keine Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, innerhalb von nur fünf Tagen eine eingehende Untersuchung durchzuführen und sogar noch etwa daraus resultierenden Handlungsbedarf umzusetzen. Auch der Umstand, dass nach dem Unfall an der Unfallstelle eine Vielzahl von Bäumen gefällt wurde, erlaube nicht den Rückschluss auf eine vorausgegangene Pflichtverletzung des beklagten Landes.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass ohne hinreichend substantiierten Sachvortrag eine Klage bereits nicht schlüssig ist und im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Von besonderem Interesse ist darüber hinaus der Hinweis des OLG Köln, dass selbst bei bestehendem Handlungsbedarf (jedenfalls in der Regel) der Pflichtige nicht innerhalb weniger Tage handeln kann und muss.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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