öffentliches Baurecht

Abstandsflächen einer Terrasse auf dem Garagendach

Baurecht Recht und Normen
In den Landesbauordnungen ist geregelt, dass grenzständige Garagen in den Abstandsflächen eines Grundstücks zulässig sind, also privilegiert werden. Foto: schulzfoto, fotolia.com

In den Landesbauordnungen ist geregelt, dass grenzständige Garagen in den Abstandsflächen eines Grundstücks zulässig sind, also privilegiert werden. In dem vom OVG Niedersachsen mit Beschluss vom 08.05.2018, Az.: 1 ME 55/18 entschiedenen Fall war fraglich, ob eine Grenzgarage diese rechtliche Begünstigung dadurch verliert, dass darauf eine vom angrenzenden Wohnhaus zugängliche Dachterrasse errichtet wird. In dem Fall lag die Besonderheit vor, dass die Dachterrasse nicht bis zum Rand des Gargendaches, sondern lediglich so errichtet wurde, dass bis zur Nachbargrenze eine drei Meter breite Abstandsfläche verblieb.

Öffentliches Baurecht

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Kombination von Grenzgarage und Dachterrasse mit einer Abstandsfläche von drei Metern baurechtlich zulässig ist und die Grenzgarage dadurch ihre Privilegierung nicht verliert. Eine entsprechende Beschwerde des Nachbarn gegen die Dachterrasse war daher erfolglos.

Das OVG Niedersachsen entschied darüber hinaus, dass die Errichtung der Dachterrasse auch nicht wegen einer Verletzung des gesetzlich bestimmten Sozialabstandes sowie der dadurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Die Entscheidung betrifft einen rechtlich umstrittenen Sachverhalt. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird vertreten, dass die Erstellung einer Dachterrasse der Grenzgarage ihren baurechtlichen Charakter nimmt und daher die Grenzgarage im Ganzen nicht mehr abstandsrechtlich privilegiert sei, denn die Garage werde nicht mehr ausschließlich zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt (so z. B. OVG Berlin-Brandenburg); andererseits wird vertreten, dass die rechtliche Privilegierung der Grenzgarage nicht entfällt, wenn die Dachterrasse für sich betrachtet die Abstandflächen wahrt (so z. B. VGH Baden-Württemberg).

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In dem vom OVG Niedersachsen entschiedenen Fall war fraglich, ob eine Grenzgarage diese rechtliche Begünstigung dadurch verliert, dass darauf eine vom angrenzenden Wohnhaus zugängliche Dachterrasse errichtet wird. Foto: Hermann, fotolia.com

Das OVG Niedersachsen hat sich der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Demnach ist grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb zwei als selbständig einzuordnende bauliche Anlagen durch ihr Zusammenwirken das Abstandsprivileg einbüßen sollen, wenn nachbarliche Belange durch die hinzutretende bauliche Anlage (Dachterrasse) nicht nachteilig berührt werden.

Mit einer speziell auf die niedersächsische Landesbauordnung bezogenen Argumentation ergänzte das Gericht, dass nur die Gebäudeteile, die den Grenzabstand unterschreiten, allein der Garagennutzung dienen müssen. Mit anderen Worten sei es irrelevant, ob das Bauwerk oberhalb des Bereichs, der den Nachbarn "abstandsrechtlich etwas angeht" durch ein Vorhaben in Anspruch genommen wird, dass für sich genommen Abstandsrecht nicht verletzt.

Die Vorschriften der niedersächsischen Bauordnung seien so auszulegen, dass als Garage nur der Gebäudebereich anzusehen sei, der im Drei-Meter-Abstandsbereich zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen und in vergleichbarer Weise genutzt werde. Außerhalb davon könne das Bauwerk jedenfalls dann anderen Zwecken dienen, ohne dass das Abstandsprivileg entfiele, wenn diese Bereiche eindeutig voneinander getrennt werden könnten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Zu dem Argument des Nachbarn, durch die Dachterrasse würden rücksichtslose Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, führte das Gericht aus, eine Freiheit von Einsichtsmöglichkeiten werde durch die niedersächsischen Abstandsvorschriften nicht gewährt. Es sei schon wegen des Abstands von sechs Metern zwischen nachbarlich zugewandten Gebäuden mit einem Mindestabstand von jeweils drei Metern zur Grundstücksgrenze ausgeschlossen, dass keine Einsicht genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass Balkone, von denen aus Nachbargrundstücke besonders gut eingesehen werden können, nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der niedersächsischen Bauordnung grundsätzlich sogar innerhalb der 3 m tiefen Abstandsflächen ausgeführt werden dürfen.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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