Schadensersatz

Verkehrssicherungspflichten bei der Installation von Fußabtretern

Recht und Normen
Verkehrssicherungspflichtige dürfen darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf erkennbare Gefahren reagieren, in dem sie auf die Gitterroste besonders achten, nur mit dem Ballen auftreten oder daran vorbeigehen, so das OLG Schleswig. Foto: Kurt Michel, pixelio.de

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 06.04.2017, Az.: 11 U 65/15 Schadensersatzansprüche einer Trägerin von Schuhen mit hohen Absätzen zurückgewiesen. Diese war im Bereich vor einer Haustür mit einem Fußabtreter-Gitterrost gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin ihre Tochter besuchte. Die Tochter wohnte in einem 1906 gebauten Mietshaus. In dem Gehweg vor der Haustür war seit Jahrzehnten ein Fußabtreter in Gestalt eines metallenen Gitterrostes eingelassen. Dieser wies rautenförmige Öffnungen in den Abmessungen 4 x 7,3 Zentimeter auf.

Die Klägerin verließ am Morgen nach dem Besuch bei ihrer Tochter um 7.30 Uhr das Haus. Zu dieser Zeit war es noch relativ dunkel. Beim Verlassen des Hauses blieb sie mit dem Absatz ihres rechten Schuhs in dem Gitterrost hängen und stürzte. Sie warf der Eigentümerin des Hauses vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Insbesondere habe die Eigentümerin nicht dafür gesorgt, dass der Gitterrost so gestaltet wurde, dass ein Hängenbleiben ausgeschlossen sei. Auch hätte sie den Bereich um den Gitterrost vor einer Haustür aus Sicherheitsgründen stets ausleuchten müssen.

Dies überzeugte das OLG Schleswig im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Landgericht, dass der Klage auf Schadensersatz dem Grunde nach stattgegeben hatte, nicht. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sah das OLG Schleswig die der beklagten Eigentümerin eingelegte Berufung als begründet an. Die Beklagte sei nicht zu Schadensersatz verpflichtet, da nicht festzustellen sei, dass sie als Hauseigentümerin schuldhaft Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, die auch eine Schutzwirkung für die Klägerin entfaltet hätten.

Zwar sei die Gestaltung des beanstandeten Gitterrostes mit ihren großen Öffnungen anders als bei den neueren, handelsüblichen Gitterrosten. Durch diese Abweichung werde aber die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz innerhalb einer Öffnung hängen bleibe, nicht wesentlich erhöht. Diese Gefahr wohne jedem Gitterrost inne. Handelsübliche Gitterroste wiesen heute eine quadratische Öffnung von etwa drei mal drei Zentimetern Breite auf. Auch dort könnten Absätze von Schuhen hängenbleiben.

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Der Bereich vor einer Haustür müsse zudem nicht stets beleuchtet werden. Auch in anderen nicht beleuchteten Bereichen, etwa auf öffentlichen Gehwegen, sei stets mit Gullys und ähnlichen Öffnungen zu rechnen. Foto: Gunther Havlena, pixelio.de

Zudem sei vor Wohnhäusern damit zu rechnen, dass Gitterroste oder Gummimatten oder ähnliches als Fußabtreter vorhanden seien. Deshalb dürfe der Verkehrssicherungspflichtige auch darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, in dem sie auf die Gitterroste besonders achten, nur mit dem Ballen auftreten oder daran vorbeigehen. Dies wäre nach den Feststellungen des Gerichts auch für die Klägerin ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.

Ferner müsse der Bereich vor einer Haustür auch nicht stets beleuchtet werden. Auch in anderen nicht beleuchteten Bereichen, etwa auf öffentlichen Gehwegen, sei stets mit Gullys und ähnlichen Öffnungen zu rechnen. Maßgeblich für die Entscheidung des OLG Schleswig waren auch die Umstände, dass die Klägerin zur Verkehrssicherung des Gebäudes eine fachkundige Hausverwaltung beauftragt hatte und der streitgegenständliche Fußabtreter jahrzehntelang unfallfrei benutzt worden war.

Die Urteilsbegründung des OLG Schleswig ist auf vergleichbare Sachverhalte übertragbar und zeigt, dass - von atypischen Fallgestaltungen abgesehen - bei realistischer Betrachtungsweise mit Hindernissen zu rechnen ist. Insbesondere Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen trifft insofern eine besondere Sorgfaltspflicht.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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