Schädigung löst Ersatzpflicht aus
Landwirt kürzte Straßenbäume
An einer Straße waren 35 Bäume vorhanden, was zu einer Verschattung der Ackerflächen führte. Diese Beeinträchtigung wollte der Landwirt nicht länger hinnehmen, deshalb entfernte er die Äste der Straßenbäume in einer Höhe von 4,50 Meter.
Die Schädigung des Grundstücks löste eine Ersatzpflicht aus, weil die Bäume Bestandteil des Straßengrundstücks waren. Durch die Baumschnittaßnahmen des Landwirts in einer Höhe von mehr als 4,50 Meter war es jedoch zu einem Wertverlust des Straßengrundstücks gekommen.
Straßenbäume haben für die von ihnen besäumten Straßen eine oder mehrere Funktionen. So spenden sie Schatten und gestalten ein besonderes Straßenbild. Diese Funktionen wurden durch die nicht berechtigte Entfernung von Grob- und Starkästen beeinträchtigt.
Die Beschädigung eines Baumes kann nach der Rechtsprechung auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Im Rahmen des Schadensersatzes ist es im Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes seines Grundstücks zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Ersatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung einen Ausgleich für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten. Dies gilt nicht nur im Falle der vollständigen Zerstörung eines Baumes, sondern auch bei Teilschäden eines Baumes. Der Wert des Straßengrundstücks mit teilweise beschädigten Bäumen minderte sich um den Aufwand, der dem Träger der Straßenbaulast für die Erhaltung der beschädigten Bäume entsteht.
Aufgrund eines Gutachtens wurde der Gesamtschaden an 35 Bäumen auf 7000 Euro angegeben. Die Baumschnittmaßnahmen waren in einer Höhe von 4,50 Meter rechtswidrig, weil der Landwirt damit fremdes Eigentum geschädigt hatte, was ihm bekannt gewesen war. Zu den festgestellten Schäden in Höhe von 7000 Euro kamen Gutachterkosten in Höhe von 2500 Euro hinzu.
Durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6.2.2013 - 7 U 191/09 - wurde der Landwirt zum Schadensersatz in Höhe von 10 500 Euro verurteilt.
RA Dr. Franz Otto