Bebauungsplan
Festsetzung auch privater Grünflächen wegen geschützter Vögel


Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch einen Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen vorzunehmen, wenn dafür eine hinreichende Begründung in Frage kommt. Dafür ist eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen vorzunehmen. Private Grünflächen können unter anderem auch zugunsten des Artenschutzes im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dazu gehört das Vorkommen von Vögeln im Hinblick auf das erforderliche Nahrungshabitat und die dem Gebiet zugewiesene Funktion als Trittstein der Biotopvernetzung. In dem konkreten Fall waren als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling und Kohlmeise festgestellt worden. Darüber hinaus wurden innerhalb der Gärten Buchstelze, Bluthänfling, Elster, Rabenkrähen, Ringeltaube, Star, Stiglitz, Schwarzmilan und der besonders geschützte Grünspecht bei der Nahrungssuche beobachtet.
Für die Festsetzung privater Grünflächen war maßgeblich, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung der Grünflächen gestattet war. Die Gemeinde hatte zu beachten, dass Festsetzungen privater Grünflächen regelmäßig eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken darstellen und dass sie die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränken. Der Ausschluss jeglicher Bebauung ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange dafür sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen. Nur ausnahmsweise konnte eine geringfügige Bebauung der privaten Grünflächen zugelassen werden. Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz im Urteil vom 12.7.2012 - 1 C 11236/11 - gekommen.
RA Dr. Otto
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