Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen

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Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - kann durch eine kommunale Friedhofssatzung ausnahmslos eine öffentliche Bestattungspflicht naher Angehöriger begründet werden. Darin liegt kein Verstoß gegen Grundrechte der Bestattungspflichtigen. Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigt es regelmäßig, die Pflicht zur Kostenfrage an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Heranziehung der eigentlich Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Ein möglicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten suspendiert die Gefahrenabwehrbehörde nicht von der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattung.

RA Dr. Otto

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