Massaria-Befall

Einzelfallbetrachtung bei den Baumkontrollintervallen

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Straßenbäume
Am 25.02.2017 fiel während der Fahrt mit dem klägerischen Fahrzeug von einem Straßenbaum, einer Platane, ein Ast herunter auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte diese. Foto: Erik, Adobe Stock

Im rechtskräftigen Urteil des LG Essen vom 16.12.2019 - 4 O 257/17 - geht es um die Haftung der Kommune als Baumeigentümerin eines Straßenbaums für durch Astabbruch von einer mit Massaria befallenen Platane verursachte Schäden an einem Fahrzeug. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 25.02.2017 fiel während der Fahrt mit dem klägerischen Fahrzeug von einem Straßenbaum, einer Platane, ein Ast herunter auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte diese. Die beklagte Stadt hatte die Platane regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen, so zuletzt vor dem Schadeneintritt ohne Befund am 06.06.2016. Das LG Essen hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Das LG Essen legt zunächst die Grundsätze zu Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Danach müssen Bäume in angemessenen Zeitabständen auf ihren verkehrssicheren Zustand hin kontrolliert werden. Nur wenn im Rahmen einer solchen Sichtkontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme des Baumes vom Boden aus Krankheitsanzeichen äußerlich erkennbar sind, werden weitergehende Maßnahmen - wie beispielhaft eingehende Untersuchungen oder Pflegemaßnahmen - erforderlich. Dieser Baumkontrollpflicht ist die beklagte Stadt nach Auffassung des Gerichtes durch eine ordnungsgemäße Sichtkontrolle knapp neun Monate vor dem Schadeneintritt nachgekommen.

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Das Gericht legt die unterschiedlichen Auffassungen zum Baumkontrollintervall dar, nämlich einmal das starre Halbjahreskontrollintervall aus der älteren Rechtsprechung, das teilweise aber auch in jüngerer Zeit noch vertreten wird und zum anderen die differenzierten Kontrollintervalle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien. Foto: Animaflora PicsStock, Adobe Stock

Das Gericht legt die unterschiedlichen Auffassungen zum Baumkontrollintervall dar, nämlich einmal das starre Halbjahreskontrollintervall aus der älteren Rechtsprechung, das teilweise aber auch in jüngerer Zeit noch vertreten wird (beispielhaft OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 - I 11 U 38/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2014 - 4 U 397/12 -) und zum anderen die differenzierten Kontrollintervalle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien. Zwar meint das Gericht, für die ältere Rechtsprechung mit starren Fristen spreche eine gewisse Einfachheit der Kontrolle und Nachvollziehbarkeit.

Letztlich schließt sich das LG Essen aber der neueren Rechtsprechung an, bei der eine sachgerechte Einzelfallbetrachtung im Vordergrund steht, hier speziell dem Grundsatzurteil des OLG Köln vom 29.07.2010 - I - 7 U 31/10 -, VersR 2010, 1328. Dem hatte sich vorliegend auch bereits der gerichtlich beauftragte Sachverständige angeschlossen und bei einer Platane mit einem Alter von 70-80 Jahren, also in der Alterungsphase, an einer öffentlichen Straße ein jährliches Kontrollintervall für erforderlich, aber auch ausreichend, gehalten. Dem ist die beklagte Stadt vorliegend nachgekommen.

Darüber hinaus hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass der schadensursächlich gewordene Ast von Massaria befallen war. Das Gericht ist aber dem Sachverständigen folgend nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Massaria an dem Baum bereits bei der letzten Sichtkontrolle im Juni 2016 vorhanden war. Folglich war nach Auffassung des Gerichtes auch keine engmaschigere Kontrolle unter Einsatz eines Hubsteigers notwendig, die erst dann geboten und erforderlich ist, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festgestellt wurde. Hier folgt das Landgericht dem Urteil des OLG Köln vom 27.08.2015 - 7 U 119/14 -, juris.

Die Entscheidung des LG Essen bestätigt in begrüßenswerter Weise die differenzierten Baumkontrollintervalle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien als aktuellen Stand der Technik. Dieser Trend ist in der Rechtsprechung bereits seit einigen Jahren zu beobachten. Gleichzeitig schließt sich das LG Essen der gefestigten Rechtsprechung an, dass häufigere Kontrollen unter Einsatz eines Hubsteigers oder Seilklettertechnik nur bei festgestelltem Massaria-Befall in einem konkreten Baumbestand notwendig sind. Auch wenn nur die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2015 zitiert wird, entspricht dies der einheitlichen Rechtsprechung auch anderer Gerichte (OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2012 - I 11 U 100/12 -; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013 - I 11 U 38/13 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014 - I 18 U 94/10 -; LG Bonn, Urteil vom 02.07.2014 - 1 O 45/14 -).

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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