Anerkannte Regeln der Technik und gesetzliche Anforderungen

Eine Werkleistung muss grundsätzlich die zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen. Ändern sich nach einer Abnahme die technischen Regeln, hat dies für den Unternehmer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen; die Abnahme der Bauleistung bleibt, etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Leistung des Unternehmers bei Abnahme mängelbehaftet war und er nach Abnahme deshalb gewährleistungspflichtig ist.

Die Zusatzkosten, die durch höhere Anforderungen an die Bauausführung aufgrund einer Fortentwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der gesetzlichen Vorgaben nach Abnahme entstehen, beruhen auf der Vertragsverletzung des Unternehmers, der zum Zeitpunkt der Abnahme kein mängelfreies Werk erstellt hat. Er hat deshalb die dadurch notwendig gewordenen Kosten zu tragen. Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer in Höhe eventueller Zusatzkosten wegen höherer gesetzlicher Anforderungen oder wegen der Weiterentwicklung des Standards der Technik in Betracht, wenn der Unternehmer den nachzubessernden Mangel schuldhaft verursacht hat oder er schuldhaft seiner Nachbesserungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dadurch die Zusatzkosten entstanden sind.

Eine Abnahmeverpflichtung besteht dann nicht, wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Hat die Weiterentwicklung der Regeln der Technik zur Folge, dass dem Auftraggeber ein vertraglich nicht geschuldeter Vorteil verbleibt, ist dieser auszugleichen. Damit sind die berechtigten Belange beider Vertragsparteien ausgereichend gewährleistet (Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.9.2011 - 10 W 9/11).

RA Dr. Otto

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