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Das OVG Sachsen hat mit Urteil vom 09.03.2017, Az.: 1 A 331/16 entschieden, dass die Reichweite einer Baugenehmigung, also ihr Regelungsgehalt, von der Bauaufsichtsbehörde anhand der vom Bauherrn eingereichten Unterlagen bestimmt wird. Insofern sind alle Antragsunterlagen relevant, neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme also auch die grün gestempelten Bauvoranlagen, zum Beispiel Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.In dem vom OVG Sachsen entschiedenen Fall wehrte sich der Nachbar gegen die Terrassennutzung des Garagendachs...