Bebauungsplanverfahren

Beteiligung des Gemeinderats

Recht Bebauungsplan
Durch den Bebauungsplan werden die örtlichen Möglichkeiten der Bebauung festgelegt, was nicht immer die Begeisterung aller Grundstückseigentümer auslöst. Foto: H.D.Volz, pixelio.de

Durch den Bebauungsplan werden die örtlichen Möglichkeiten der Bebauung festgelegt, was nicht immer die Begeisterung aller Grundstückseigentümer auslöst. Sie versuchen dann, beim Verwaltungsgericht eine Änderung zu erreichen. Dafür werden Stellungnahmen erklärt.

Die Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden und verfolgt den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen beziehungsweise zu vervollständigen. Dabei kommt aber ein Verzicht auf eine Nachprüfung in jeder Hinsicht nicht in Frage. Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die Gemeindeverwaltung die Stellungnahmen aufbereitet, mit einer Stellungnahme versieht und zum Gegenstand der Beschlussvorlage für den Gemeinderat macht. Insoweit reicht es aus, dass dem Gemeinderat die vorgebrachten Stellungnahmen ihrem wesentlichen Inhalt nach von Bedeutung sind, vorgetragen werden. Im Ergebnis liegen Stellungs- beziehungsweise Gewichtungsfelder nur dann vor, wenn dem Gemeinderat abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten werden. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.12.2013 - 4 BN 23/13 - vertreten.

RA Dr. Franz Otto

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