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Im Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 30.03.2021 - 7 U 5/21 -, der nach Berufungsrücknahme zur Rechtskraft des Urteils des LG Köln vom 08.12.2020 - 5 O 77/20 - geführt hat, geht es um die Haftung der Landesstraßenverwaltung NRW als Baumeigentümerin eines Straßenbaums für die Kollision eines Autofahrers mit einem umgestürzten Baum und hierdurch verursachte Fahrzeugschäden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:Am 07.01.2020 soll der Sohn des Klägers mit dessen Fahrzeug mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden...