Haftung von Grundstückseigentümern

Beseitigung des Eichenprozessionsspinners – Kosten der Ersatzvornahme

von:
In zwei Verfahren desselben Klägers, in denen dieser sich gegen die behördliche Anordnung der Beseitigung des Eichenprozessionsspinners sowie gegen den Kostenbescheid für die Ersatzvornahme wendet, hat das OVG des Saarlandes durch Urteile vom 03.08.2023 – 2 A 137/22 –, juris und – 2 A 138/22 –, juris die Berufungen des Klägers gegen die klageabweisenden Urteile des VG des Saarlandes vom 31.05.2022 – 6 K 343/20 – und – 6 K 344/20 – als unbegründet zurückgewiesen.
Eichen Eichenprozessionsspinner
Im vorliegenden Fall hielt das OVG die Anordnung zur Beseitigung der Nester und Gespinste des Eichenprozessionsspinners für ersichtlich angemessen und das mildeste Mittel zur Gefahrenbeseitigung. Foto: presse03, CC BY-SA 4.0

Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich mehrere als Naturdenkmäler ausgewiesene Eichen befinden, die vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Im Juni 2019 forderte die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde den Kläger sofort vollziehbar zur Beseitigung der Nester und Gespinste des Eichenprozessionsspinners an den befallenen Eichen bis zum 08.07.2019 auf.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde teilte am 04.07.2019 mit, gegen eine "baumschonende" Beseitigung der Gespinste des Eichenprozessionsspinners durch eine Fachfirma bestünden keine Bedenken. Der Kläger kam der Aufforderung zur Beseitigung nicht nach, sodass die Beklagte diesem mit Schreiben vom 08.07.2019 mitteilte, dem Widerspruch werde nicht abgeholfen.

Am 09.07.2019 ließ die Beklagte den Eichenprozessionsspinner-Befall durch einen Fachbetrieb für Baumpflege entfernen und stellte dem Beklagten am 13.07.2019 durch Kostenbescheid hierfür einen Betrag in Höhe von 2.151,52 Euro in Rechnung. Die Widersprüche des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung beziehungsweise den Kostenbescheid wurden im Dezember 2019 und im Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor dem VG des Saarlandes erfolglos, ebenso wie die gegen die Klageabweisungen gerichteten Berufungen vor dem OVG des Saarlandes.

In seinen sorgfältig und eingehend begründeten Entscheidungen bejaht das OVG zutreffend die Unmittelbarkeit der vom Grundstück des Klägers ausgehenden Gesundheitsgefahren für potentielle Kontaktpersonen des Eichenprozessionsspinners und mithin dessen rechtmäßige Inanspruchnahme als sogenannter Zustandsstörer im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG.

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Forstingenieur/-in Stadtwaldbetrieb (m/w/d), Stuttgart  ansehen
Landschaftsarchitekt/-in (w/m/d), Wiesbaden  ansehen
Professur (W2) für das Lehrgebiet Wald- und..., Göttingen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Eichen Eichenprozessionsspinner
Das OVG Saarland bejaht die Unmittelbarkeit von Gesundheitsgefahren durch den Eichenprozessionsspinner für potenzielle Kontaktpersonen. Foto: Albrecht E. Arnold, pixelio.de

Nach Auffassung des OVG kann der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren verursachende Sache verpflichtet werden, von dieser ausgehende Gefahren zu beseitigen. Er muss dies in der Regel wegen der Sozialbindung des Eigentums hinnehmen, um eine effektive Beseitigung der Gefahren zu ermöglichen, ohne dass es auf ein Verschulden oder eine Verursachung der Gefahr durch den Eigentümer ankomme. Die Zustandsstörerhaftung erfasse auch Fälle, in denen ein Tierbefall, also letztlich höhere Gewalt, wofür niemand verantwortlich sei, die Sache in einen gefährlichen Zustand versetze. Im Übrigen sei die Anordnung zur Beseitigung der Nester und Gespinste des Eichenprozessionsspinners ersichtlich angemessen und das mildeste Mittel zur Gefahrenbeseitigung. Die Grenze der Verhältnismäßigkeit, also des dem Eigentümer im Einzelfall Zumutbaren, bestimme sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Verhältnis der Kosten der geforderten Gefahrenabwehrmaßnahme und des Verkehrswertes des Grundstücks. Die "Opfergrenze" für Zustandsstörer bei einer durch Dritte oder durch Naturereignisse verursachten Gefahrensituation sei erst erreicht, wenn diese Kosten die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichten oder überschritten. Hiervon könne vorliegend ersichtlich keine Rede sein. Die begrüßenswerten Entscheidungen liegen auf einer Linie mit der mittlerweile gefestigten einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hingewiesen sei auf den Beschluss des VGH München vom 11.06.2019 – 10 CS 19.684 –, juris (Urteilsbesprechung Braun, SuG 02/2020, 61) und das Urteil des VG Neustadt/Weinstraße vom 09.05.2017 – 5 K 566/16.NW –, juris sowie auf verschiedene neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2020-2022 (vgl. hierzu Braun, SuG 05/2022, 62). Von besonderem Interesse ist vorliegend die Thematisierung der Beseitigung des Eichenprozessionsspinners bei Naturdenkmalen, die in der Regel keinen naturschutzrechtlichen Bedenken begegnet. Wichtig für betroffene Grundstückseigentümer ist schließlich der Hinweis des Gerichts, dass die Opfergrenze des Grundstückseigentümers im Rahmen der Zumutbarkeit erst dann erreicht wird, wenn die Kosten den Verkehrswert des Grundstücks erreichen oder sogar übersteigen. Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

Autor

GVV-Kommunalversicherung

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen