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Der Gesetzgeber hat am 09.06.2021 mit Inkrafttreten zum 01.07.2021 im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in § 24 die Verkehrssicherungspflicht des Verfügungsberechtigten, dessen Grundstück an Schienenwege angrenzt, neu geregelt. Weiterhin neu geregelt worden sind in § 24a die Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen zum Schutze der Schienenwege vor Baumumsturz und Astabbruch. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers haben sich die bisherigen Maßnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu Erfüllung ihrer Pflicht zur...