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In seiner Grundsatzentscheidung vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - hat der BGH für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht für Bäume an und auf Waldwegen gesorgt. Er hat hiermit aber keineswegs alle haftungsrechtlichen Fragen gelöst, die sich im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers stellen. So besteht unstreitig eine Verkehrssicherungspflicht auch für waldtypische Gefahren bei Bäumen, die am Waldrand an öffentliche Straßen angrenzen und für diese bei Baumumsturz oder Astabbruch eine Gefahr...