Vor welchen Risiken muss der Betreiber einer Sportanlage die Nutzer schützen?

Verkehrssicherungspflicht auf Sportanlagen

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Gut gepflegte und gewartete Sportanlagen haben in der Regel keine Sicherheitsprobleme. Foto: Martin Thieme-Hack

Nach der Sportstättenstatistik der Länder gibt es im Bundesgebiet rund 60.000 Sportanlagen im Freien, die auch als "ungedeckte Anlagen" bezeichnet werden. "Ungedeckte Sportanlagen und Hallen dominieren quantitativ mit mehr als 3/4 (Anm. d. Verf.: von 126 962) aller Sportstätten das Sportstättenangebot der Länder" (Sportministerkonferenz 2002, S. 2 und S. 12). Von diesen 60.000 Sportanlagen im Freien gehören wiederum 33.000 in die Kategorie Großspielfelder mit einer Spielfläche von mehr als 5000 Quadratmetern (vgl. Sportministerkonferenz 2002, S. 5). Anders als bei Straßenbäumen, Spielplätzen und Sporthallen hat sich eine umfassende Inspektion zur Vorbeugung gegen Schadensersatzforderungen für Sportanlagen im Freien noch nicht etabliert. Daher ergibt sich im Falle eines Unfalls die Frage nach der Haftung. Wie weit obliegt dem Betreiber die Betreiberverantwortung, wonach er für eine sichere Sportanlage zu sorgen hat? Wie weit trägt der Sportler selbst Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit Risiken rechnen muss? Liegt die Verantwortung bei einem der 90.000 Sportvereine in Deutschland oder tritt die Kommune für die Haftungsfragen ein? (vgl. Breuer et al. 2010, S. 2). Diese Fragen lassen sich im Allgemeinen kaum beantworten. Im Folgenden wird der Versuch unternommen, Antworten und Denkanstöße zur Verkehrssicherungspflicht, der Haftung und den Lösungsmöglichkeiten zur Sicherstellung eines zuverlässigen Sicherheitsmanagements für Sportanlagen im Freien zu geben.

Verkehrssicherungspflicht für Sportanlagen im Freien

Der Begriff Sicherheitsmanagement wird hier als die Zusammenfassung aller Maßnahmen und Leistungen verstanden, die dem Schutz der Nutzer vor Gefahren dienen. Demnach sollte ein Sicherheitsmanagement für Sportanlagen im Freien vergleichbar mit bekannten Sicherheitsmanagements aus den Bereichen Straßenbaum, Spielplatz und Sporthalle aus der Inspektion und der Dokumentation bestehen.

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Schematische Darstellung zur Organisation eines Sicherheitsmanagements. Quelle: nach FLL 2006, S. 19

Besonders im Falle der Schulsportnutzung finden regelmäßige Inspektionen von geschlossenen Sporthallen statt. Bei Sportanlagen im Freien, unabhängig nach Verteilung der Verantwortungen zwischen Gemeinde und Verein, scheinen den Verantwortlichen erst langsam die Risiken durch typische Gefahrensituationen deutlich zu werden. Dabei gibt es aus verkehrssicherungstechnischer Sicht kaum Unterschiede zwischen einer Sportanlage im Freien, einer Sporthalle oder einem Straßenbaum.

Breloer bestätigt: "Grünanlagen, das heißt vegetationstechnische und bauliche Anlagen in Grünflächen, müssen nicht nur verkehrssicher angelegt werden, sondern bis zum Ende ihrer Nutzungsdauern in einem verkehrssicheren Zustand erhalten" werden (Breloer in: Niesel 2011, S. 102). Dieser Anspruch der Verkehrssicherungspflicht begründet sich auch auf den § 823 BGB. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet" (§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht). Darüber hinaus kann eine strafrechtliche Konsequenz drohen. Der § 229 StGB beschreibt: "Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft."

Dies zeigt, dass derjenige, der ein Objekt, zum Beispiel eine Sportanlage im Freien, eröffnet und unterhält, verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Betreiber einer Sportanlage ist im Sinne der öffentlichen Daseinsfürsorge für eine Einhaltung von Planungsmaßgaben, wie Sicherheitsabstände und hindernisfreier Raum, zuständig. Ebenso liegt in seiner Verantwortung, dass keine vorhersehbaren Gefahren und Risiken für den Nutzer ausgehen. Im Rahmen der Instandhaltung sind darum regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit durchzuführen. Durch Inspektionen lassen sich nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken durch vorhersehbare Gefahren vermieden werden.

Die Inspektion einer Sportanlage ist nicht nur aus gesetzlicher Sicht durch die §§ 823 ff BGB notwendig. Weitere Regelungen ergeben sich unter anderem aus der GUV-V A1 "Unfallverhütungsvorschriften - Grundsätze der Prävention" und GUV-SI 8044 "Sicherheit im Schulsport - Sportstätten und Sportgeräte", der DIN 18035 in den Teilen 1 bis 7 sowie weitere DIN-Normen zu Spielfeldgeräten (etwa DIN EN 748 "Spielfeldgeräte - Fußballtore - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren") und Regelwerken zu Sportanlage im Freien (zum Beispiel FLL 2006). In der GUV-SI 8044 ist beschrieben, dass Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen sind (vgl. GUV-SI 8044 2002, S. 3).

Eine Frage der Haftung

"Unter Haftung wird das ,Einstehen' für das eigene Verhalten oder das Verhalten Anderer verstanden. Eine Haftung ist durch aktives Handeln oder auch durch Unterlassen möglich" (Rampke 2011, S. 3). Der Betreiber von Sportanlagen, in der Regel vertreten durch den Vereinsvorstand, den Bürgermeister oder den Geschäftsführer, übernimmt die Gesamtverantwortung für die Verkehrssicherheit einer Anlage. Von den rund 90.000 Sportvereinen in Deutschland besitzen etwa 42 Prozent vereinsbetriebene Sportanlagen auf denen mehr als 23 Millionen Mitglieder sportlich aktiv sind (vgl. Bauer et al. 2010, Vibbs 2012 und Vormbaum 2008).

Die Sportstättenstatistik konstatiert, dass die Fragen nach dem "Wer betreibt Sportanlagen?" von einigen Jahren kaum interessant war, "da die Gemeinden in der Regel Träger [...] der Sportstätteninfrastruktur waren. Die Sportwelt verändert sich jedoch, [...]. Neben der wachsenden Popularität neuer Sportarten haben private Betreiber beim Betrieb von Sportanlagen an Bedeutung gewonnen, Vereine und Verbände nehmen den oft finanziell überforderten Gemeinden die Betreiberlast ab." (Sportstättenstatistik 2002, S. 3). Dennoch bestätigen dieselben, dass Kommunen am häufigsten die Betreiberrolle übernehmen und die Vereine als wichtige "zweite Kraft" (Sportstättenstatistik 2002, S. 3) als Betreiber agieren.

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Ungesicherte Jugendfußballtore führen immer wieder zu Verletzungen und auch zu Todesfällen. Das OLG Stuttgart hält es daher auch für notwendig, dass transportable Tore immer gesichert werden (26.01.2005, 4 U 199/04). Foto: Martin Thieme-Hack

Ungeachtet dessen ist derjenige, dem die Betreiberverantwortung obliegt, für verkehrssichere Anlagen zuständig. Somit ergibt sich die Frage, inwiefern Gemeinden durch andere Verkehrssicherheitsüberprüfungen für Inspektion von Sportanlagen im Freien sensibilisiert sind. Ebenso müssen Vereine und Verbände in ihren Organisationsstrukturen und Aufgaben dieses Thema beachten und umsetzen können.

Wird im Falle eines Unfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt, kann der Verantwortliche unter Umständen persönlich in Haftung genommen werden. Daher sollten die Verantwortlichen die Möglichkeit der Delegation nutzen. Durch Dienstanweisungen sind die Zuständigkeiten der Bereichs- und Sachgebietsleiter als Entscheider mit der Verantwortung für den Inspektionsplan und der Überprüfung der Inspektion festzulegen. Beauftragten Angestellten, Handwerkern, Fachfirmen, Übungsleitern oder Sportlehrern kann die Aufstellung eines Inspektionsplans und die Überprüfung der Inspektion delegiert werden. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt die Aufgabe des Betreibers also in der Sicherstellung eines funktionierenden Sicherheitsmanagements mit der Aufgabe der Delegation an Personen der Entscheidungs- und Ausführungsebene. Vormbaum erklärt, dass "gerade im Sport kleinere Verletzungen als sporttypisch und somit als nicht "haftungswürdig" angesehen [werden]. Um diesem Problem zu begegnen, ist eine Anpassung der zivilrechtlichen Vorschriften unerlässlich" (ders. 2008, S. 20).

Das Fachamt für Stadtgrün und Erholung in Hamburg bestätigt, dass die Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen erst endet, wenn der eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. "Unter höherer Gewalt wird ein unabwendbares Ereignis verstanden, das auch durch Anwendung äußerer, den Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war" (vgl. Dujesiefken 2004, S. 12).

Zivilrechtliche Beschlüsse und Urteile zu Haftung im Sport

Die Notwendigkeit der Verkehrssicherungspflicht wird desgleichen durch die sogenannte ständige Rechtsprechung untermauert. Das Landgericht Baden-Baden bestätigt in der Entscheidung vom 16.06.1995 (Aktenzeichen 2 O 543/94) "die verkehrssicherungspflichtigen Betreiber eines Sportplatzes schulden den Sportlern nicht etwa den Ausschluss jeglicher Gefahren, sondern nur die Sicherheit, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte in dem konkreten Umfeld erwartet werden darf. Spieler eines Fußballspiels sind deshalb nur vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Ausmaß bei der Benutzung eines Fußballspielfeldes hinausgehen und von den Spielern weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind".

Das Landgericht Paderborn nennt in seinem Urteil vom 09.03.1992 (Aktenzeichen 3 O 424/91): "eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist anzunehmen, wenn auf einem Sportplatzgelände im Bereich der Zuschauerstehplätze Erdlöcher vorhanden sind, so dass die Gefahr besteht, dass Zuschauer in die Löcher treten und sich dabei verletzen."

Das Oberlandesgericht Köln führt in einem Beschluss zu einem defekten Ballfangzaun an (Aktenzeichen 7 U 175/05, 01.03.2006), dass "jeder Nutzer [...] mit kleineren Schäden an der Sportanlage rechnen [muss]". Ferner heißt es, "dass eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht diese wegen der notwendigen erheblichen Mittel, die nicht zur Verfügung stehen, nicht erfüllt werden könnten und deshalb solche und vergleichbare Einrichtungen geschlossen oder beseitigt würden, was nicht im Interesse der Nutzer sein kann. [...] Eine vollständige Verkehrssicherung, die jeden Unfall verhindert, ist nicht möglich, und nach den von der Rechtsprechung dazu entwickelten, im Urteil zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen auch nicht zu gewährleisten."

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Vier Inspektionen im Rahmen eines Sportanlagen-Sicherheitsmanagements.

Ein 20-jähriger Fußballspieler hatte sich an einem maroden Maschendrahtzaun verletzt. Das Oberlandesgericht Thüringen sprach in seinem Urteil unter "Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeldanspruch gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde" (Thüringer OLG 4. Zivilsenat, 10.02.2010, Aktenzeichen 4 U 594/09).

Entlastung der Betreiberverantwortung durch Inspektionen

Betreiber von Sportanlagen im Freien haben die Möglichkeit die Inspektion an ein spezialisiertes Unternehmen zu delegieren. Allerdings führt die Beauftragung eines Unternehmens mit einer Sportanlagen-Inspektion nicht dazu, dass der Verkehrssicherungspflichtige zivilrechtlich und strafrechtlich nicht mehr für etwaige Schäden gegenüber Dritten verantwortlich ist. Selbst wenn er trotz Inspektionen zu Schädigungen Anderer kommt, haftet der Betreiber zivil- und strafrechtlich gegenüber dem geschädigten Dritten. Der Verschuldungsvorwurf ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen mit der Prüfung beauftragt wurde, obgleich es objektiv erkennbar war, dass begründete und erhebliche Zweifel an dem Aussagegehalt der Nachvollziehbarkeit und der Reproduzierbarkeit der Prüferergebnisse bestehen. Damit erstreckt sich die Handlungspflicht des Betreibers auf eine gründliche und objektive nachprüfbare Auswahl des Prüfunternehmens. Übt der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig sein Auswahlermessen nicht richtig aus, so handelt er schuldhaft und haftet für eventuell eintretende Schäden weiter. Die Aufgabe des Betreibers ist es nicht, sich aus der Verantwortung zu entziehen, indem er delegiert. Vielmehr gilt es, Schaden gegenüber dem Bürger abzuwenden (vgl. Roch 2012).

Inspektionen als Teil der Instandhaltung fördern die Verkehrssicherheit

Die FLL (2006) "Empfehlungen für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze" empfiehlt in Anlehnung an DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" Maßnahmen zur Bewahrung/Erhaltung und Wiederherstellung des Sollzustandes/der Funktionsfähigkeit. Dafür sind Inspektionen durchzuführen. Inspektionen stellen "Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung" (DIN 31051) dar. Demnach gehören zur ganzheitlichen Instandhaltung von Sportanlagen im Freien Inspektion, Unterhaltungspflege, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung (vgl. FLL 2006, S. 9 und Schröder 2005, S. 30). Instandhaltung ist die "Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands oder Rückführung in diesen, so dass sie die gewohnte Funktion erfüllen kann" (DIN 31051).

Eine Inspektion ist demnach immer eine Aufgabe der Instandhaltung. Durch die Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Sportfläche, der dazugehörenden technischen Einrichtungen sowie der angrenzenden Flächen und Erweiterungsflächen wird zum einem die Verkehrssicherheit der Anlage überprüft. Zum anderem erfolgt eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Ausführung der Pflege- und Wartungsarbeiten wird überwacht. In diesem Zusammenhang empfiehlt die FLL, dass Inspektionen in regelmäßigen Abständen und mit der erforderlichen Sachkunde durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind während der Pflege-, Wartungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten zu beseitigen. Bei erheblichen Unfallgefahren ist sofort zu reagieren (vgl. FLL 2006, S. 18).

Sportanlagen-Sicherheitsmanagement

Erste Ansätze zum ganzheitlichen Sportanlagen-Sicherheitsmanagement sind von der AG in Kooperation mit der Hochschule Osnabrück erarbeitet worden. Es ist ein Konzept entwickelt worden, welches die Verantwortlichen unterstützt indem Teilbereiche an Dienstleister delegiert werden. Dieser Delegationsbereich umfasst die Inspektion der allgemeinen Sportanlagenelemente und der Konstruktionsteile. Diese müssen nicht nur verkehrssicher angelegt sein, sondern entlang ihres gesamten Lebenszyklus in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Um eine ausgeglichene und regelmäßige Inspektion einer Sportfreianlage sicher zu stellen, sind vier verschiedene Dienstleistungsmodule vorgesehen.

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Sachgerecht gesichertes Jugendfußballtor. Foto: Martin Thieme-Hack
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Unebenheiten, wie hier im Bereich von Regnern sind eine Gefahr für den Nutzer und müssen beseitigt werden. Foto: Martin Thieme-Hack
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Unzureichende Sicherheitsabstände können ebenfalls zu Verletzungen führen, für die unter Umständen der Betreiber verantwortlich gemacht werden kann. Foto: Martin Thieme-Hack
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Nächtlicher Mastumbruch. Schadenstelle: erster Absatz auf etwa vier Meter Höhe, System: Stahlmast verzinkt, abgesetzt, ca. 30 Jahre alt, Lichtpunkthöhe: 18,50 Meter. Foto: Roch, Lübeck

Wöchentliche und monatliche Inspektion:

Diese wird in der Regel durch die Personen vor Ort durchgeführt, insbesondere Platzwart, Sportlehrer und Übungsleiter. Diese Personen sollten geschult werden, um die Grundlagen zur Durchführung einer eigenständigen wöchentlichen Sichtprüfung und monatlichen Funktionalprüfung sicher zu beherrschen.

Jahreshauptinspektion:

Die Jahreshauptuntersuchung ist eine Fremdprüfung einer Sportanlage, welche, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Prüfwerkzeugen als intensive Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt wird. Der jährliche Turnus ergibt sich aus der Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht. "Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben." (§ 11 GUV-V A1). Der Sachkundige, der diese Inspektion durchführt, sollte mindestens ein FLL/BSF-zertifizierter und qualifizierter Prüfer sein. In Zweifelsfragen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Sportplatzbau zu Rate zu ziehen.

Bei der Jahreshauptuntersuchung sollte jede Sportanlage mit objektiven Kriterien nach den allgemeinen Sportanlagenelementen (zum Beispiel Sportanlagenbelägen, Einbauten und Planungsmaßgaben) und den Konstruktionsteilen (zum Beispiel Geräte, Ballfangzäune, Pfosten) begutachtet werden. Um die neutrale Begutachtung einer allgemeinen Sportfläche oder eines Konstruktionsteils sicher zu stellen, werden die Bestandsdaten in standardisierten Erfassungsbögen dokumentiert. Es entsteht sowohl für den Betreiber als auch für den Nutzer eine Risikominimierung. Dafür sollten mindestens folgende Schäden und Beeinträchtigungen überprüft werden:

Schäden durch Nutzung, Vandalismus und Witterung (zum Beispiel Konstruktionsteile, Überstände, Ebenheit der Sport- und Nebenflächen), Standsicherheit (wie Tore, Ballfangzäune, Beleuchtungen, Tribünen, Konstruktionsteile) und Überprüfung von Planungsgrundsätzen zur Sicherheit (zum Beispiel Sicherheitsabstände, hindernisfreier Raum, Stolperkanten).

Durch die regelmäßige Inspektion ist ersichtlich, welche Teile einer Sportanlage repariert oder ersetzt werden müssen. Somit ist ein Komplett-Neubau einer Anlage in vielen Fällen nicht erforderlich und die Gesamtkosten für die Instandhaltung lassen sich senken. Darüber hinaus können vorhandene Ressourcen geschont werden.

Drei-Jahres-Inspektion:

Die Drei-Jahres-Inspektion ist eine einfache Fachinspektion mit einfachen Besichtigungsgeräten. Durchgeführt wird sie alle drei Jahre, jedoch nicht in dem Jahr, in dem die Sechs-Jahres-Inspektion Anwendung finden. Bei dieser Inspektion werden im Gegensatz zur Jahreshauptuntersuchung einfache Prüfwerkzeuge eingesetzt, so dass etwa die Standsicherheit überprüft wird oder die Ab-/Ausreißfestigkeit der Sportgeräte. Soweit notwendig, sind Gründungen zu prüfen. Darüber hinaus sind sämtliche Funktionsteile und Verankerungen von Bauteilen in die Inspektion einzubeziehen.

Sechs-Jahres-Inspektion:

Die Sechs-Jahres-Inspektion ist eine detaillierte Fachinspektion. Stand der Technik sind hier zerstörungsfreie Prüfverfahren für die Überprüfung der Standsicherheit im Bereich von bautechnischen Prüfungen von Flutlichtmasten. Hierbei werden individuelle Windlastberechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der Anbauteile, auf deren Basis die Tragwerke windidentisch geprüft werden. Die Reaktion auf die Belastungsprüfung wird anhand von Kraft-Wege-Diagrammen messtechnisch aufgezeichnet und zur Dokumentation des Anlagezustandes und zum Nachweis der Verkehrssicherungspflicht verwendet.

Typische Schwachstellen bei Masten ergeben sich im Bereich des abgesetzten Mastes, der Mastklappe, dem Erdübergang und der Fundamente. Bei der Prüfung wird eine Kraft simuliert, die der Wind auf ein Mastsystem ausübt. Dabei wird das Mastsystem mit einer vorher errechneten Kraft langsam zunehmend belastet. Gleichzeitig wird die Auslenkung des Mastes gemessen und in einem Kraft-Weg-Diagramm grafisch wiedergegeben. Während der Prüfung wird das Be- und Entlasten sowie die Auslenkung des Mastes überwacht, so dass Fehler im Mast festgestellt werden können. Damit das Mastsystem in vollem Umfang geprüft wird, ist es in zwei Achsen jeweils auch Druck und Zug belastet werden.

Literatur

Baumgarten, H., G. Doobe, D. Dujesiefken, P. Jaskula, T. Kowol, Wohlers, A. (2004): Kommunale Baumkontrolle zur Verkehrssicherheit - Der Leitfaden für den Baumkontrolleur auf der Basis der Hamburger Baumkontrolle. Thalacker Medien, Ort.

Breleor, H. (2011): Verkehrssicherung. In: Niesel, Alfred (Hrsg.): Grünflächen-Pflegemanagement - dynamische Pflege von Grün. 2. Auflage, Ulmer, Stuttgart.

Breuer, C. u. P. Wicker, (2010): Sportvereine in Deutschland. Sportentwicklungsbericht - Analyse zur Situation der Sportvereine in Deutschland. Bundesinstitut für Sportwissenschaften Deutsche Sporthochschule Köln, Deutscher Olympischer SportBund (Hrsg.).

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) (Hrsg.) (2006): Empfehlung für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze. Bonn.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) (Hrsg.) (2009): Empfehlung für die Planung, Vergabe und Durchführung von Leistungen für das Management von Freianlagen. Bonn.

Otto, F. (2011): Verkehrssicherungspflicht für Bolzplatz. In Stadt+Grün 8/2011. Patzer, Berlin.

Rampke, J. (2011): Spielplatzwartung heißt Spielplatzsicherheit - Mängel erkennen - Mängel beseitigen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Hrsg.), Beuth, Berlin.

Roch Services GmbH (2011): Standsicherheits-Prüfungen nach dem Roch-Verfahren.

Schröder, M. (2005): Der Wartungsvertrag - Vertragsgestaltung der Inspektion - Wartung - Instandsetzung von baulichen Anlagen und Rechtsfolgen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Hrsg.), Beuth, Berlin.

Vibss Online (2011): Gemeinnutzen und Sportanlagen. www.vibss.de/vereinsmanagement/sportraeume-umwelt/hintergrundinformationen/ (2012-05-16)

Vormbaum, T. (2008): Grundlagen des Sportrechts - Kurseinheit 1: Einführung in das Studium des Sportrechts. Hrsg.: Institut für Juristische Weiterbildung der Fernuniversität in Hagen. Fachbereich Rechtswissenschaften.

Urteile und Kommentare

AG Grevenbroich, 27.04.1987, 11 C 411/87: Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

BGH 6. Zivilsenat, 06.02.2007, VI ZR 274/05. Verkehrssicherungspflicht: Haftungsbegründende Gefahr. www.juris.de (2011-11-18)

BGH, 06.02.2007, VI ZR 274/05. Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht für eine Gefahrenquelle. Urteil. Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 10.02.2010, 4 U 594/09. Verkehrssicherungspflicht einer Thüringischen Gemeinde für einen Bolzplatz, Schmerzensgeldanspruch eines jugendlichen Fußballspielers für Verletzungen an einen maroden Maschendrahtzaun. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

LG Baden-Baden, 2. Zivilkammer (1995-06-16): Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Sportplatzes - hier: Fußballplatz. 2 O 543/94, Entscheidung. www.juris.de/jportal/ portal/page/jurisw.psml/t/huz?showdoccase=1&doc.part=K&numberofresults=1&documentnumber=1&doc.id=KORE572859600%3Ajuris-r03¶mfromHL=true&doc.hl=1&action=portlets. jw.CopySessionState&fromPsml=null#focuspoint (2011-11-18)

LG Paderborn 3. Zivilkammer, 09.03.1992, 3 O 424/91. Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Sportplatzgelände. www.juris.de (2011-11-18)

OLG Köln 9. Zivilsenat. 28.03.2000, 9 U 114/99. Abschluss einer Sportversicherung durch einen Landessportverband: Prozessbefugnis eines Mitgliedvereins. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

OLG Köln, 09.01.1985, 6 U 87/84: Leitsatz. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

Scheffen, Erika: Zivilrechtliche Haftung im Sport. www.bsj-miltenberg.de /Rechtsaspekte/Haftung.htm (2011-11-18)

Spindler (2011-03-01): Anforderung an den Verkehrspflichtigen. In: BeckOK BGB § 823 Rn 233-258, Beck'scher Online-Kommentar BGB. Hrsg: Bamberger/Roth, Edition: 21. beck-online.beck.de/Default.aspx? vpath= bibdata/komm/BeckOK_ZivR_21/BGB/cont/beckok.BGB.p823.glE.glV.gl1.glb.htm (2011-11-21)

Sportministerkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sportbund und dem Deutschen Städtetag (2002): Sportstättenstatistik der Länder, Eigenverlag, Berlin

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 08.02.2011, 4 U 423/10. Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde für einem Multifunktionssportplatz. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 10.02.2010, 4 U 594/09. Verkehrssicherungspflicht einer Thüringischen Gemeinde für einen Bolzplatz, Schmerzensgeldanspruch eines jugendlichen Fußballspielers für Verletzungen an einen maroden Maschendrahtzaun. Urteil. www.juris.de (2011-11-18)

Normen und Richtlinien

DIN 18035-1: Sportplätze - Teil 1: Freianlagen für Spiele und Leichtathletik, Planung und Maße 2003-02

DIN 31051: Grundlagen der Instandhaltung 2003-06

GUV-SI 8044 (2002): Sportstätten und Sportgeräte - Hinweise zur Sicherheit und Prüfung. Hrsg.: Bundesverband der Unfallkassen, München.

GUV-V A1 (2001): Unfallverhütungsvorschriften - Allgemeine Vorschriften vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001 mit Durchführungsanweisungen vom Februar 2001. Hrsg.: Gesetzliche Unfallversicherung.

Dr.-Ing. Jutta Katthage
Autorin

Expertin für nachhaltige und verkehrssichere Sportanlagen

Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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