Recht
Öffentliche und private Grünanlagen im Bebauungsplan
Im Bebauungsplan können auch "Grünanlagen" festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff, der die Ausweisung einer Grünanlage als "privat" oder "öffentlich" umfasst.
Durch eine solche Festsetzung kommt zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist.
Darüber hinaus muss die Gemeinde die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Es muss sich nur um eine "Parkanlage" handeln, was nicht nur für öffentliche Parkanlagen gilt. Auch eine privat angelegt gärtnerische Fläche kann als "private" Grünfläche mit der Bezeichnung "Parkanlage" festgesetzt werden, sofern hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt. Dies hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.2011 - 4 BN 10/11).
RA Dr. Otto