Private Gehölze

Ersatzvornahme bei Überhang in öffentlichen Straßenraum

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Die formal richtige Vorgehensweise bei von Privatgrundstücken ausgehendem Überhang von Gehölzen, der die Verkehrssicherheit des angrenzenden öffentlichen Straßenraums gefährdet, ist für die Praxis der Straßenbaulastträger von großer Bedeutung. Hierzu existiert kaum Rechtsprechung. Mit der Thematik hat sich aktuell das VG Münster in einer Entscheidung vom 01.08.2024 befasst (VG Münster, Urteil vom 01.08.2024 – 8 K 3248/22 –, juris).
Baumpflege Straßenbäume
Der im vorliegenden Fall beklagte Landesbetrieb Straßenbau NRW beauftragte zur Ersatzvornahme des Rückschnitts eine Firma. (Symbolbild). Foto: CJ, Pixabay

In der vorgenannten Entscheidung geht es um an der Grundstücksgrenze eines Privatgrundstücks stehende Gehölze, deren Äste in das Lichtraumprofil eines angrenzenden Geh- und Radweges hineinragen. Der beklagte Landesbetrieb Straßenbau NRW sah hierdurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und forderte den klagenden Grundstückseigentümer durch Ordnungsverfügung erfolglos auf, einen Rückschnitt vorzunehmen. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, die Verkehrssicherheit sei nicht beeinträchtigt, der Rückschnitt sei über viele Jahre hinweg durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführt worden und aufgrund seines Alters und seines gesundheitlichen Zustandes könne er den Rückschnitt nicht durchführen.

In der Ordnungsverfügung setzte der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger eine Frist zur Durchführung der Maßnahme auf seine Kosten und drohte gleichzeitig unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ersatzvornahme an. Auch hierauf weigerte der Kläger sich, die Maßnahmen durchzuführen, unter anderem mit dem Argument, die Beauftragung einer Firma sei aus Kostengründen unverhältnismäßig. Daraufhin setzte der Beklagte die mit Ordnungsverfügung angedrohte Ersatzvornahme fest, teilte den Termin für deren Durchführung mit, bezifferte die Kosten der Ersatzvornahme und setzte einen voraussichtlichen Kostenbeitrag in Höhe von knapp 2800 Euro fest. Der Grundstückseigentümer wurde unter Fristsetzung zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Hiergegen richtet sich die Klage vor dem VG Münster.

Das VG Münster hat die Klage durch Urteil vom 01.08.2024 – 8 K 3248/22 –, juris abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bescheid mit der Festsetzung der Ersatzvornahme mit Zahlungsaufforderung rechtmäßig. Das Gericht legt zunächst die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Ersatzvornahme dar aufgrund der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (VwVG NRW). Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel ist gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW zuvor schriftlich anzudrohen und dem Betroffenen zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die auferlegte Pflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde gemäß § 64 VwVG NRW das Zwangsmittel fest.

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Baumpflege Straßenbäume
Ragen Teile von Gehölzen auf einem Privatgrundstück so in den öffentlichen Straßenraum, dass sie die Verkehrssicherheit gefährden, muss der Eigentümer einen Rückschnitt vornehmen. Foto: Harald Funken, Pixabay

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist nicht mehr zu prüfen, da diese unanfechtbar geworden ist und der Kläger die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt hat. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er könne aufgrund seines Alters und gesundheitlicher Probleme den Rückschnitt nicht selbst vornehmen. Er hätte vielmehr eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen können.

Auch war die Wahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme rechtmäßig, weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht erfolgversprechend war, nachdem der Kläger sich unmissverständlich geweigert hatte, der Aufforderung zum Rückschnitt nachzukommen. Nach Auffassung des Gerichts war die Festsetzung der Ersatzvornahme auch verhältnismäßig im Sinne von § 58 VwVG NRW, weil ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung des Klägers nicht zur Verfügung stand. Ebenso wenig war der Landesbetrieb Straßenbau NRW verpflichtet, die Ersatzvornahme durch eigenes Personal und eigene Geräte durchzuführen.

Vielmehr hatte er zwischen der Selbstvornahme und der Fremdvornahme als Vollzugsbehörde ein Wahlrecht. Auch die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden, da im Wege der freihändigen Vergabe die kostengünstigste Firma beauftragt werden solle. Wenn der Kläger der Auffassung sei, die Kosten müssten deutlich niedriger liegen, verkenne er, dass er verpflichtet war, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze vollständig zurückzuschneiden. Auch habe es ihm freigestanden, selbst eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten zu einem günstigeren Preis zu beauftragen.

Die begrüßenswerte Entscheidung des VG Münster zeigt lehrbuchmäßig das richtige Vorgehen des Straßenbaulastträgers auf, wenn der Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes sich weigert, bei Überwuchs gebotene Rückschnitte seiner Bäume, Hecken oder Sträucher zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angrenzenden öffentlichen Straßenraums durchzuführen. Da die Ersatzvornahme eine ordnungsbehördliche Maßnahme ist, richtet sich diese nach dem einschlägigen Landesrecht. Folglich ist die Entscheidung nicht unmittelbar auf andere Bundesländer übertragbar. Dort existieren aber vergleichbare landesgesetzliche Regelungen.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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